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Sodann stellt sich aber die Frage, ob die Sozialversicherungspflicht auch auf solche Geschäftsführer zutrifft, die an ihre eigenen Gesellschaft beteiligt sind. Denn mit der Beteiligung tragen sie auch ein gewisses unternehmerisches Risiko und sind daher auf den ersten Blick mit der Stellung eines Arbeitnehmers nicht vergleichbar.
Fremdgeschäftsführer jedenfalls soziaversicherungspflichtig
Gleichwohl haben das Bundessozialgericht sowie verschiedene Landessozialgerichte deutlich gemacht, wann auch ein Gesellschafter-Geschäftsführer Beiträge zahlen muss. Die Rechtsprechung orientiert sich dabei an der Frage, wann ein Geschäftsführer als „abhängig beschäftigt" gilt. Denn der abhängig Beschäftigte ist wie ein Arbeitnehmer zu betrachten, bei dem dann auch die gesetzlichen Soziallasten anfallen. Ein Fremdgeschäftsführer also, der zwar seinen Mitarbeitern dienstliche Anweisungen geben kann, dessen Unternehmen aber anderen Gesellschaftern gehört, kann von diesen zu bestimmten Verhaltensweisen angewiesen werden. Er kann bestimmte unternehmerische Entscheidungen ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung nicht treffen. Deshalb lässt die Rechtsprechung keinen Zweifel daran aufkommen, dass solche Geschäftsführer jedenfalls sozialversicherungspflichtig sind.
Gesellschaftergeschäftsführer mit erheblichem Einfluss ggf. sozialversicherungsfrei
Der gleiche Maßstab gilt aber auch für Gesellschaftergeschäftsführer. Auch hier wird durch die Sozialgerichte sehr genau danach geschaut, inwieweit ein Geschäftsführer mit Gesellschaftsbeteiligung von dem Votum der Gesellschafterversammlung abhängig ist oder nicht. Als Kernsatz kann man sich merken, dass nur solche Gesellschaftergeschäftsführer unabhängig sind, gegen die eine Entscheidung in der Gesellschafterversammlung nicht durchgesetzt werden kann. Das ist also bereits dann der Fall, wenn der Gesellschaftergeschäftsführer eine Beteiligung von mehr als 51 % hat und die Satzung der GmbH seine Stimmenmehrheit nicht schwächt. Ein 49 %-Gesellschaftergeschäftsführer hingegen kann sich nicht durchsetzen und ist deshalb in der Regel sozialversicherungspflichtig. Welche Möglichkeiten bestehen jedoch, die Sozialversicherungspflicht zu vermeiden?
Problem: Minderheitsgesellschafter
Eine Möglichkeit, einen Minderheitsgesellschafter unabhängig zu machen, ist die entsprechende Gestaltung der GmbH-Satzung. Durch die Stärkung der Stimmrechte sowie der Einflussmöglichkeiten des betreffenden Gesellschafter-Geschäftsführers in der Gesellschafterversammlung kann sichergestellt werden, dass dieser nicht überstimmt werden kann und gegen ihn keine unternehmerischen Entscheidungen durchgesetzt werden können. Eine solche Stärkung der Stimmrechte des Minderheitsgesellschafters muss aber ausdrücklich in der Satzung erfolgen. Vorsicht aber vor Gestaltungen, die letztlich nicht zur Sozialversicherungsfreiheit führen können und sich als Falle herausstellen:
Vorsicht Falle!
Falle 1:
Nach der BSG-Rechtsprechung ist es nicht ausreichend, dass – außerhalb der GmbH-Satzung – lediglich eine schuldrechtliche Stimmbindungsvereinbarung geschlossen wird, die dem betreffenden Minderheitsgesellschafter Mehrstimmrechte vermitteln würde. Denn eine solche schuldrechtliche Vereinbarung ist in der Regel kündbar und sichert deswegen nicht den stärkeren Einfluss des Minderheitsgesellschafters.
Falle 2:
Man könnte dem Minderheitsgesellschafter eine sog. Sperrminorität zuweisen, die verhindert, dass gegen ihn Beschlüsse gefasst werden. Sieht die Satzung dies aber nur für Beschlussgegenstände des laufenden Geschäfts, nicht aber für wichtige Beschlussgegenstände (z.B. Änderung der Satzung; Zwangseinziehung Geschäftsanteile u.ä.) vor, so führt ein solches Vetorecht nicht zur Sozialversicherungsfreiheit.
Falle 3:
Wenn man den Geschäftsführer zur Vermeidung von Sozialversicherungsbeiträgen an der Gesellschaft beteiligen will, reicht eine Stille Beteiligung nicht aus. Denn diese stellt keine unmittelbare Beteiligung am Stammkapital dar und beseitigt im Verhältnis zur GmbH nicht den Status eines Fremdgeschäftsführers. Denn die Stille Beteiligung bedeutet lediglich eine kapitalmäßige Beteiligung am Vermögen der GmbH, ohne dass der Stille Beteiligte zugleich Mitgesellschafter wäre. Er hat demnach in der Gesellschafterversammlung kein Stimmrecht und kann somit auch sein Veto nicht gegen Weisungen ihm gegenüber einlegen.
Es bedarf also einer sorgsamen Vertragsgestaltung, um die Sozialversicherungspflicht von Minderheitsgesellschaftern in einer GmbH, die zugleich Geschäftsführer der selben sind, zu verhindern.