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Vier Lichtblicke zur Unternehmensnachfolge - Teil 1:  Nießbrauchvorbehalt
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Hans-Peter Heinemann – Adventserie

Vier Lichtblicke zur Unternehmensnachfolge - Teil 1:  Nießbrauchvorbehalt

Rechtsanwalt Hans-Peter Heinemann. Foto: privat

Die sichere und effektive Gestaltung der Unternehmensnachfolge stellt neben der Unternehmensgründung die größte Herausforderung des Unternehmers dar. Viele scheitern daran. Rechtzeitige Überlegungen, wie die Übergabe des Unternehmens auf die nächste Generation erfolgen soll, können steuerliche und rechtliche Nachteile verhindern helfen.
In den folgenden „Vier Lichtblicken zu Unternehmensnachfolge“, die bis kurz vor Weihnachten jeden Montag hier erscheinen werden, greife ich vier Schwerpunkte zum Thema Unternehmensnachfolge auf, um Bewusstsein für die Herausforderungen zu vermitteln.

Sehr viele Fälle der Unternehmensnachfolge basieren auf folgender Ausgangssituation:

Der Unternehmer U hat ein gut laufendes Handwerksunternehmen gegründet und vor einigen Jahren in eine GmbH & Co. KG umgewandelt. Seine beiden Kinder, die Söhne B und C, sollen einmal den Betrieb übernehmen, haben ihre Ausbildung aber noch nicht beendet. Zudem möchte U noch nicht sofort aufs Altenteil gehen. Außerdem stellt der Handwerksbetrieb den Großteil des elterlichen Vermögens dar, mit dem auch die Altersvorsorge des U abgesichert werden soll.

Die vernünftige Gestaltung dieses Falles sollte folgende Teilaspekte berücksichtigen:

Schrittweise Übergabe der Gesellschaftsbeteiligung

Gerade unter Ausnutzung der erbschaftsteuerlichen Freibeträge, welcher alle zehn Jahre erneut zur Verfügung stehen, empfiehlt sich die schrittweise Abtretung von Gesellschaftsanteilen auf die nachfolgende Generation. Damit wird diese stufenweise an die unternehmerische Tätigkeit herangeführt. Der Schenker kann jedoch zur Führung des operativen Geschäfts in der Geschäftsführung verbleiben und sich über die Satzung wesentliche Einflussrechte auch bei geringer werdender Gesellschaftsbeteiligung sichern.

Die Absicherung des Schenkers

Der Schenker kann sich zu seiner eigenen finanziellen Absicherung den Nießbrauch an der übertragenen Gesellschaftsbeteiligung vorbehalten. Dies bedeutet, dass im vorliegenden Fall die Söhne Eigentümer der Anteile werden können, ihr Vater aber noch weiterhin die Erträge aus den Beteiligungen verlangen kann. Ferner kann der Vater auch die Stimmrechte behalten, muss sich aber in außergewöhnlichen Angelegenheiten wie z.B. bei der Auflösung der Gesellschaft, der Änderung des Unternehmenszwecks oder der Veräußerung des Unternehmens mit seinen Söhnen abstimmen.

Absicherung des Ehegatten

Nicht nur der Schenker, sondern auch dessen Ehegatte bedarf der Absicherung. Wenn der Schenker verstirbt, kann somit vereinbart werden, dass im Wege eines Zuwendungsnießbrauchs die Ehefrau des verstorbenen Schenkers (die Mutter) den weiteren lebenslänglichen Nießbrauch erhält. 

Aber Vorsicht: Falle Schenkungssteuer

Die Regelungen zum Inhalt des Nießbrauchrechtes müssen jedoch mit Augenmaß verfasst werden. Denn es kann nach der Rechtsprechung des BFH die schenkungssteuerliche Begünstigung (Verschonungsabschlag) entfallen, wenn der Erwerber kein Mitunternehmer wird, etwa weil sich der Schenker umfassende Stimm- und Verwaltungsrechte vorbehält. Mitunternehmer wird nämlich nur, wer zumindest wie ein Kommanditist die gesetzlichen Stimm-und Kontrollrechte erhält und zugleich das Mitunternehmerrisiko durch entsprechende Teilhabe am Erfolg oder Misserfolg des Unternehmens hat.

Wird der Erwerber somit deshalb kein Mitunternehmer, weil die Stimmrechte in vollem Umfang beim Schenker verbleiben, so könnte dieser nicht den Verschonungsabschlag auf das Betriebsvermögen geltend machen. Die gleichen Grundsätze gelten übrigens auch für den Zuwendungsnießbrauch an den Ehegatten; auch dieser muss Mitunternehmer werden, um den Verschonungsabschlag nutzen zu können.

Fazit

Die vertragliche Regelung zum Nießbrauchrecht sollte deshalb eine ausgewogene Verteilung der Stimm-, Verwaltungs- und Gewinnrechte enthalten.

Hans-Peter Heinemann, Rechtsanwalt, Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte PartGmbB © 2018

DISCLAIMER: Die vorstehenden Ausführungen stellen keine rechtliche und steuerliche Beratung dar. Es handelt sich lediglich um allgemeine rechtliche und steuerliche Erörterungen, die einer gesonderten Prüfung durch Angehörige der steuer- und rechtsberatenden Berufe für die Anwendbarkeit auf den Einzelfall bedürfen.

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