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Schenkung bedarf entsprechender Regelung im Gesellschaftsvertrag
Sowohl die bestehende Rechtsform, als auch eine mögliche künftige Rechtsform spielen für die Übergabe eine besondere Rolle. Geht es um Beteiligungen an Personen- oder Kapitalgesellschaften sind die bestehenden Regelungen im Gesellschaftsvertrag maßgeblich. Beispiel: Der Vertrag einer Kommanditgesellschaft sieht vor, dass sich nur Mitgesellschafter der KG beteiligen können. An diese Regelung ist auch der übertragende Vater zwingend gebunden, eine etwa beabsichtigte Schenkung an Nicht-Gesellschafter wäre unwirksam beziehungsweise sogar unzulässig. Erst eine Änderung des Gesellschaftsvertrags, gegebenenfalls verbunden mit einer Abstimmung mit den übrigen Mitgesellschaftern, könnte diesen Weg ermöglichen.
Richtiger Umgang mit der Schenkungsteuer
In den meisten Fällen bereitet die Schenkungsteuer keine allzu großen Sorgen. Nach derzeit geltendem Recht ist die Übertragung von produktivem Betriebsvermögen – im Unterschied zu Verwaltungsvermögen – schenkungsteuerfrei, sofern gewisse Bedingungen eingehalten werden. Etwa wenn es um die Schenkung von GmbH-Beteiligungen geht: Diese ist nur dann steuerbegünstigt, wenn der Schenker alleine oder im Rahmen eines Pools mit anderen Gesellschaftern zu mehr als 25 Prozent an dem zu übertragenden Unternehmen beteiligt ist.
Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht bewertet produktives Betriebsvermögen grundsätzlich mit dem Ertragswert, mindestens jedoch mit dem Substanzwert. Gegebenenfalls ist auch ein Gutachten hilfreich, um einen niedrigeren Wert nachzuweisen. Dieser Wert unterliegt grundsätzlich zu 15 Prozent (Regelverschonung) oder zu null Prozent (Optionsverschonung) der Schenkungsteuer. Generell gilt: Abkömmlinge ersten Grades haben einen Schenkungsteuerfreibetrag von 400.000 Euro alle zehn Jahre. Bei richtiger und rechtzeitiger Gestaltung der Unternehmensnachfolge ist in vielen Fällen eine sehr geringe Schenkungsteuerbelastung oder gar eine von null Euro möglich.
Seniorengeneration absichern und Erbfolge regeln
Neben der Versorgung der übergebenden Seniorengeneration ist auch deren Absicherung für den Eintritt bestimmter Situationen sorgfältig zu regeln. Beide Parteien, Übergeber und Nachfolger, sollten mit den getroffenen Regelungen leben und sie auch umsetzen können. Ebenso sollte die Versorgung der übergebenden Senioren auch für den Fall eines zukünftigen wirtschaftlichen Engpasses des Unternehmens geregelt sein.
Unerlässlich in diesem Zusammenhang ist zudem, dass der Unternehmensnachfolger seinerseits eine entsprechende erbrechtliche Verfügung trifft, unter Umständen im Rahmen eines Erbvertrages mit dem Übergeber, in der er seinerseits wiederum die Unternehmensnachfolge regelt.
Vorsicht bei der Einkommenssteuer
Die Einkommensteuer spielt bei Unternehmensübergaben in den meisten Fällen keine oder eine zu vernachlässigende Rolle. Vorsicht ist allerdings geboten, wenn im Rahmen einer Übertragung weichende Erben (in der Regel Geschwister oder Ehepartner) Ausgleichszahlungen erhalten. Sie werden so interpretiert, dass der Nachfolger das Unternehmen oder die Beteiligung zumindest teilweise käuflich erwirbt, was beim Übertragenden einen Veräußerungsgewinn entstehen lässt. Nicht zuletzt ist Vorsicht bei einer bestehenden Betriebsaufspaltung oder bei vorhandenem Sonderbetriebsvermögen geboten.