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"Unangemessene Vergütungen für kreative Leistungen begünstigen amateurhafte Werbemaßnahmen"
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Marketing: Beitrag von Claus Wotruba

"Unangemessene Vergütungen für kreative Leistungen begünstigen amateurhafte Werbemaßnahmen"

Foto: 1ArtCommunication - www.1artcom.de
Foto: 1ArtCommunication - www.1artcom.de

Die fehlende Kreativkultur in vielen Unternehmen bedingt diesen Mißstand, findet unser Gastautor Claus Wotruba. Denn der Gesetzgeber betrachtet die Schaffung von gestalterischen Werken schon lange im Sinne des UrhG als eine persönliche, geistige Schöpfung und nicht nur als reine Dienstleistung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

 

In einer meiner letzten Beiträge habe ich dieses Thema unter dem Motto „Kreativität unter Zeit- und Kostendruck, eine absurde Forderung mit fatalen Folgen“ schon einmal aufgegriffen. Ergänzend dazu möchte ich heute konkrete Aspekte für eine angemessene und leistungsgerechte Vergütung kreativer Leistungen aufzeigen - zur Vermeidung von amateurhaften Werbekampagnen.

Beispiel Vergütungsmodell Politiker

Ursprünglich ehrenamtlich - als Bürgervertreter sehr  bürgernah. Heute sind Landtags- und Bundestagsabgeordnete eher unnahbar geworden und bestimmen ihre Vergütung - auch Diäten genannnt - schon lange selbst ?

Beispiel Vergütungsmodell Anwälte

Das deutsche Gebührensystem scheint dagegen eine angemessene und leistungsgerechte Vergütung für Anwälte zu gewährleisten. In der Regel richtet sich die Höhe der Gebüren nach dem Gegenstandswert, falls keine andere Vergütungsvereinbarung getroffen wird. Diese darf die gesetzlichen Gebühren aber in keinem Fall unterschreiten. Das bedeutet, die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung ist jederzeit möglich, einer niedrigeren jedoch nicht?

Vergütung kreativer und urheberrechtlicher Leistungen

Aber nun zu meinem bzw. unserem Thema. An den Gebühren- bzw. Vergütungstabellen für ärztliche, juristische, steuerliche Dienstleistungen haben wir uns gewöhnt und erkennen sie an. Mit den Urheber- und Nutzungsrechten kreativer Dienstleistungen dagegen tun wir uns schwer - nicht ich, aber viele Unternehmer - warum eigentlich?

Ich mache die fehlende Kreativkultur in diesen Unternehmen dafür verantwortlich. Denn der Gesetzgeber betrachtet die Schaffung von gestalterischen Werken schon lange im Sinne des UrhG als eine persönliche, geistige Schöpfung und nicht nur als reine Dienstleistung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

So gliedert sich die Gesamtvergütung kreativer und urheberrechtlicher Leistungen in eine nachvollziehbare Entwurfs- und Nutzungsvergütung. Vereinfacht könnte man auch sagen, die Entwurfsvergütung ist die Handwerksleistung des Kreativen, was in Stunden- bzw. Tagessätzen abgerechnet wird und die Nutzungsvergütung sind die Lizenzkosten, die prozentual oder pauschal hinzugerechnet werden und genau beschreiben, wie das kreative Werk genutzt werden darf.

Der Basisstundensatz für einen freiberuflich tätigen Kreativen liegt laut Empfehlung AGD (Allianz deutscher Designer) bei 90 Euro. Mal abgesehen davon, dass bei der Entwurfsvergütung objektive Vergleiche von Stunden- und Tagessätzen nicht möglich sind, weil Qualifikation, Leistungsbereitschaft, Kreativität und Arbeitstempo der Kreativen sehr unterschiedlich sind, lässt sich damit gerade noch der Kostendeckungsbeitrag eines Freiberuflers mit professionellem Equipment erzielen.

Auf die rechtskonforme Nutzungsvergütung sollte deshalb kein professioneller Kreativer verzichten und ich bitte an dieser Stelle alle Unternehmer, auch im Sinne einer verwertbaren Kreativleistung, ihm dieses verbriefte Recht nicht zu verwehren, denn das ist sein Gewinn nach Abzug der Steuer.

In welcher Höhe prozentual oder pauschal abgerechnet wird ist Verhandlungssache, aber natürlich gibt es auch dafür Richtlinien, die man hier nachlesen kann.

Abschließend eine kurze Zusammestellung der Nutzungsfaktoren, die bei der Berechnung der Nutzungsvergütung herangezogen werden können:

Art der Nutzung

Hier unterscheidet man zwischen der einfachen bis hin zu einer exklusiven Nutzung des kreativen Werkes.

Inhaltliche Nutzung

Die inhaltliche Nutzung regelt in welchen Medien, sprich in welchen Umfang das kreative Werk verwendet werden darf. 

Zeitliche Nutzung

Die zeitliche Nutzung regelt, wie der Name schon sagt, die Verwendung eines kreativen Werkes für einen bestimmten Zeitraum.

Räumliche Nutzung

Die räumliche Nutzung regelt inwieweit ein kreatives Werk lokal, regional, national oder auch international eingesetzt werden darf.

Senden Sie mir gerne weiter Anregungen und Fragen per eMail unter: claus(at)1artcom.de