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Störfall BREXIT– Rechtliche Brennpunkte für Unternehmer
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Hans-Peter Heinemann

Störfall BREXIT– Rechtliche Brennpunkte für Unternehmer

Rechtsanwalt Hans-Peter Heinemann. Foto: privat

Die Zeit drängt. Am 30. März 2019 wird Großbritannien die Europäische Union verlassen. Doch wie es aussieht, wird dies ungeordnet geschehen. Ein geordneter Austritt ist weiterhin nicht in Sicht. Alle führenden Institutionen raten Unternehmen, sich auf einen ungeregelten BREXIT einzustellen (FAZ v. 13.11.2018). Unternehmer sind deshalb gut beraten, vorbeugend aktiv zu werden. Dies gilt für zwei Bereiche, nämlich den Bereich des Gesellschaftsrechts und des Vertragsrechts.

Viele Gesellschaften sind in der Rechtsform einer Limited mit deutscher Niederlassung, von der aus sie operativ tätig sind, gegründet worden. Zudem stehen weiterhin zahlreiche bayerische Unternehmen in vertraglichen Geschäftsbeziehungen mit britischen Vertragspartnern. 

Das AUS der Haftungsbeschränkung einer Ltd. über Nacht 

Das Problem

Durch den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union verliert die EU-rechtliche Niederlassungsfreiheit einer deutschen Niederlassung der britischen Limited in Deutschland ihre Existenzgrundlage. Denn sollte durch ein Sonderabkommen diese Niederlassungsfreiheit nicht gerettet werden, so wird nach dem Austritt eine Gesellschaft nach dem Recht desjenigen Landes beurteilt, indem sie ihren Verwaltungssitz hat. Und das wäre Deutschland, da in Großbritannien meist nur ein Briefkasten unterhalten wird. 

Viele Limiteds sind zwar in Großbritannien registriert, operieren aber von Deutschland aus. Eine englische Limited mit mehreren Gesellschaftern wird dann über Nacht zu einer Personengesellschaft (GbR oder OHG), eine Ein-Personen-Limited zum Einzelunternehmen. Die Rechtsfolge ist ein Super-GAU: Die persönliche Haftung der Gesellschafter lebt wieder auf! 

Die Lösung

Eine schnelle Lösung könnte die Überführung der englischen Limited in eine irische Limited sein. Denn Irland wird in der EU verbleiben. Allerdings ist diese Lösung nicht unbedingt vorzugswürdig, da die allgemeinen Nachteile der Limited auch bei der irischen Limited erhalten bleiben (hoher Verwaltungsaufwand, hohe Beratungskosten). 

Das Vermögen der britischen Limited könnte auch im Wege eines asset deals auf eine deutsche GmbH, die ebenfalls in der Haftung beschränkt ist, überführt werden. Nach Vollzug der Übertragung könnte die britische Limited aufgelöst werden. Der Nachteil besteht allerdings darin, dass laufende Verträge mit der britischen Limited ebenfalls auf die deutsche GmbH übertragen werden müssen, was grundsätzlich nicht ohne Zustimmung des Vertragspartners möglich ist. 

Die britische Limited kann auch durch einen umwandlungsrechtlichen Formwechsel in eine deutsche GmbH umgewandelt werden. Dies hat der EuGH erst mit Urteil vom 25.10.2017 bestätigt (EuGH vom 25.10.2017 -C-106/16- Polbud). 

Anpassungsbedarf bei Verträgen mit britischen Unternehmen 

Das Problem

Wird in einem Vertrag mit einem britischen Handelspartner z.B. die Anwendbarkeit britischen Rechts gewählt, kann das nach dem Austritt zu Problemen führen. Denn bislang war EU-Recht mit ein Maßstab für die Auslegung des Vertrages, da EU-Recht Bestandteil des britischen Rechts war. Nach dem Austritt gelten nämlich bestimmte EU-Richtlinien nicht mehr unmittelbar. 

Ist z.B. in einem Vertriebsvertrag geregelt, dass nur in Mitgliedsstaaten der EU ein Vertriebsrecht besteht („EU-weit“, „im Bereich der EU“), so stellt sich die Frage, ob dieses Recht nach dem Austritt noch für das Vereinigte Königreich gilt oder nicht. Hier entsteht Anpassungsbedarf, um Rechtssicherheit zu erlangen. 

Die Lösung

Wenn der Vertrag mit einem britischen Handelspartner durch den Austritt undurchführbar geworden ist oder mit erheblichen Kostensteigerungen (z.B. durch Zölle) verbunden sein wird, ist denkbar, dass man sich von dem Vertrag lösen kann. Und zwar durch eine außerordentliche Kündigung oder den Rücktritt vom Vertrag wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. 

Außerordentliche Kündigung

Ein solches Recht besteht, wenn es dem Kündigenden unter Abwägung aller Umstände und beiderseitiger Interessen nicht mehr zumutbar ist, an dem Vertrag fest zu halten. Das wird dann der Fall sein, wenn etwa durch Zölle die Kalkulationsgrundlage des Vertrages entfällt. 

Anpassung / Rücktritt

Des Weiteren kann mit dem Wegfall der Geschäftsgrundlage argumentiert werden. Denn Geschäftsgrundlage für den Abschluss des Vertrages waren die zum Zeitpunkt des Abschlusses gegebenen politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Wenn diese sich grundlegend ändern, kann sich daraus ein Recht auf Anpassung des Vertrages oder zum Rücktritt ergeben. 

© Hans-Peter Heinemann, Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte PartGmbB, 2018