B4B Schwaben

Holen Sie sich B4BSCHWABEN.de auf Ihr Smartphone.
Klicken Sie auf das Symbol zum „Teilen” in der Toolbar von Safari. Finden Sie die Option „Zum Home-Bildschirm”. Mit einem Klick auf „Hinzufügen” ist die Installation abgeschlossen! Schon ist die Website als App auf Ihrem iOS-Gerät installiert.

 / 
Themen  / 
Presserecht: Unternehmen am Medienpranger – Was tun?
Dr. Dirk Hermann Voß

Presserecht: Unternehmen am Medienpranger – Was tun?

Rechtsanwalt Dr. Dirk Hermann Voß, SCHEIDLE & PARTNER. Foto: SCHEIDLE & PARTNER

Unternehmen, die in öffentlichkeitswirksamen Themenbereichen unvermittelt am medialen Pranger stehen und sich mit unwahren Tatsachenbehauptungen oder haltloser Verdachtsberichterstattung konfrontiert sehen, sind gut beraten, für die Krisenkommunikation frühzeitig juristische Unterstützung durch im Presserecht erfahrene Anwälte zu suchen. Rechtsanwalt Dr. Dirk Hermann Voß von der Wirtschaftskanzlei SCHEIDLE & PARTNER zeigt, dass Unternehmen unwahren Rufschädigungen nicht schutzlos ausgeliefert sind und worauf es bei der Abwehr unberechtigter medialer Angriffe unter anderem ankommt.

Für Unternehmen und Unternehmer sind die soziale Geltung und Achtung des Unternehmens, sein Selbstverständnis und seine Außendarstellung in der Öffentlichkeit ebenso hohe schützenswerte Rechtsgüter wie es für Privatpersonen die persönliche Ehre und Integrität als Ausdruck des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind. Unwahre Tatsachenbehauptungen, vage Verdächtigungen oder unsachliche Schmähkritik können den guten Ruf einer Persönlichkeit ebenso wie die wirtschaftlichen Grundlagen eines Unternehmens, insbesondere seine Wertschätzung bei Mitarbeitern, Kunden, Geschäftspartnern und Kreditgebern schwer beschädigen. Insbesondere wenn es um sensible soziale Themen geht, nehmen Presse und elektronische Medien eine – oft (allzu) großzügig ausgelegte – Wächterrolle wahr, die an den Schnittstellen der vom Grundgesetz geschützten Presse- und Meinungsfreiheit einerseits sowie dem von der Verfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention ebenfalls geschützten sozialen Geltungsanspruch eines Wirtschaftsunternehmens und dem Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs zu Konflikten führen kann.

Aktuell sensible Themen für Unternehmen, die von gedruckten wie elektronischen Medien kritisch aufgegriffen werden, können vermeintliche Verstöße gegen den gesetzlichen  Mindestlohn, gegen Bestimmungen von Arbeitsschutz- oder Sozialversicherungsgesetze, Umweltschutzbestimmungen, Lebensmittelrecht, Subventionsbestimmungen, Steuerrecht oder – ganz aktuell – staatliche Corona-Bestimmungen sein. Die Tendenz, Wirtschaftsbetriebe hierzulande seitens des Gesetzgebers zu kriminalisieren und bei Verstößen in den Medien anzuprangern, wird sich in Zukunft eher noch verstärken. Das betrifft nicht nur die notorischen „Schwarzen Schafe“ unter den Unternehmen, sondern kann jederzeit Unschuldige treffen. Leider gehört es auch zu den Wahrheiten einer immer schneller werdenden Medienberichterstattung, dass nicht selten die journalistische Sorgfaltspflicht nicht hinreichend beachtet wird und zudem seit jeher der Grundsatz gilt, dass „nur schlechte Nachrichten, gute Nachrichten sind“.

Unternehmen sind Angriffen nicht schutzlos ausgeliefert

Steht ein Unternehmen erst einmal am „medialen Pranger“ ist schnelle und professionelle Hilfe unverzichtbar, um größeren Schaden zu vermeiden. Dabei sind Unternehmen unberechtigten Angriffen ebenso wie der Einzelne nicht schutzlos ausgeliefert. Das Presserecht bietet eine ganze Reihe von Rechtsmitteln gegen unwahre Tatsachenbehauptungen, unsachliche Schmähkritik und rechtswidrige Verdachtsberichterstattung. Die Presse- und Meinungsfreiheit und das Informationsinteresse der Allgemeinheit einerseits sowie der verfassungsrechtlich gewährleistete soziale Geltungsanspruch eines Unternehmens als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts andererseits sind dabei jeweils im Einzelfall einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen.

Presse- und Meinungsfreiheit werden im Rechtsstaat keineswegs schrankenlos gewährt. Wenn das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen die widerstreitenden Grundrechte der Presse- und Meinungsfreiheit und des Informationsinteresses der Allgemeinheit überwiegt, liegt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vor. Der Schutzumfang bemisst sich dabei unter anderem entlang der Unterscheidung, ob eine Äußerung im Kern eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung darstellt.

Unwahre Tatsachenbehauptungen und sogenannte Schmähkritik ohne sachlichen Bezug genießen regelmäßig nicht den Schutz der Meinungsfreiheit, während echte Meinungsäußerungen in einem weiten Umfang von Art. 5 Grundgesetz geschützt werden. Letzteres gilt auch für offene Fragen, die auf eine wirkliche Antwort gerichtet sind. Bloße rhetorische Fragen sind dagegen der Prüfung zu unterziehen, ob es sich um „verdeckte“ Tatsachenbehauptungen oder um Meinungsäußerungen handelt.

Verdachtsberichterstattung muss Regeln beachten

Für die Presse- und Medienberichterstattung gelten noch Besonderheiten, wie etwa für die sogenannte Verdachtsberichterstattung. Diese ist zulässig, auch wenn sich darin enthaltene Tatsachenbehauptungen später als unwahr erweisen. Der Verdachtsberichterstattung müssen allerdings sachliche Anhaltspunkte zugrunde liegen und die Medien haben dabei die journalistische Sorgfaltspflicht in besonderem Maße zu beachten, was regelmäßig auch die Einholung einer Stellungnahme des Betroffenen einschließt.

Besondere Regeln gelten nach der Rechtsprechung auch für sogenannte „mehrdeutige Aussagen“, die sowohl eine den Betroffenen weniger als auch eine stärker belastende Auslegung erlauben. Hierbei ist zum Schutz des Persönlichkeitsrechts bei der rechtlichen Würdigung von Unterlassungsansprüchen des Betroffenen jeweils die stärker belastende Auslegungsvariante zugrunde zu legen.

Insbesondere gegen rechtswidrige unwahre Tatsachenbehauptungen stehen den Betroffenen grundsätzlich eine ganze Reihe von Rechtsansprüchen zu: Diese reichen vom Anspruch auf Unterlassung, bei unwahren Tatsachenbehauptungen auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung des Betroffenen oder auf Berichtigung in Form des Widerrufs, der Richtigstellung, der Klarstellung oder der Ergänzung, und bei elektronischen Medien auf Löschung, bis hin zum Anspruch auf Schadenersatz oder Geldentschädigung (sog. „Schmerzensgeld“). Die strategische Auswahl und Durchsetzung wirksamer presserechtlicher Maßnahmen erfordert regelmäßig professionelle Beratung und Erfahrung.        

Schnelle professionelle Hilfe kann Schaden begrenzen

Was ist Unternehmen in der Praxis zu empfehlen, die sich unvermittelt mit investigativer Berichterstattung konfrontiert sehen? Unabhängig davon, ob eine erste inkriminierende Berichterstattung zum Beispiel aufgrund von Informationen Dritter bereits stattgefunden hat, oder erst Fragen in investigativer Rechercheabsicht an das Unternehmen gerichtet werden, ist die unverzügliche Einschaltung erfahrener Presserechts-Anwälte zu empfehlen, die im besten Fall die anfragenden Medien zu schriftlich formulierten  Fragen auffordern und – in enger Abstimmung mit der Unternehmensleitung - auch selbst die schriftliche Beantwortung von Medienanfragen im Namen des Unternehmens übernehmen.    

Dabei kann neben der sachlichen Beantwortung der Fragen zur Erinnerung an die journalistische Sorgfaltspflicht auch der vorsorgliche Hinweis hilfreich sein, wonach die Kanzlei auf eine faire Berichterstattung baut, zugleich aber beauftragt ist, gegen unwahre Tatsachenbehauptungen unverzüglich rechtliche Schritte einzuleiten.

Die Beantwortung von Medienanfragen an Unternehmen durch eine Anwaltskanzlei im Rahmen des presserechtlichen Mandates verschafft dem Unternehmen in der Regel Zeit zur Recherche und zur Abwägung der mitzuteilenden Fakten. Dazu gehört auch eine Prüfung durch die beauftragte Kanzlei, ob der Sachverhalt möglicherwiese strafrechtliche Implikationen enthält, die besondere Maßnahmen erfordern. Zudem vermeiden schriftlich dokumentierte Antworten Missverständnisse, wie sie bei spontanen Telefonauskünften oder Radio-Interviews von Unternehmensvertretern entstehen können, und von denen daher generell abzuraten ist. Entsprechendes gilt für persönliche TV-Interviews, die selbst für erfahrene Unternehmer oder Manager in der Krisen-Kommunikation unkalkulierbare Risiken bergen.     

Wachsende Bedeutung des Berichtigungsanspruchs

Dem Berichtigungsanspruch gegen unwahre Tatsachenbehauptungen kommt angesichts der zunehmenden Praxis gedruckter und gesendeter Medien, ihre Berichte „vorab“ im Internet zu publizieren, erhöhte Bedeutung zu und er verdient daher verstärkte Aufmerksamkeit. Seine Durchsetzung ist ein rechtlich und tatsächlich niederschwelliges Mittel, um frühzeitig Schaden für das Unternehmens-Image abzuwenden oder wenigstens zu begrenzen, da Korrekturen in Online-(Vorab)-Berichten für die Redaktionen leicht umzusetzen sind, in der Regel auch in die später erscheinenden Print-Produkte oder TV-Sendungen übernommen werden und langwierige rechtliche Auseinandersetzungen und Kosten vermeiden. Hierbei ist Schnelligkeit der beauftragten Rechtsanwälte bei Monitoring und Reaktion sowie Erfahrung mit organisatorischen, personellen und journalistischen Gepflogenheiten und Abläufen unverzichtbar.