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No-Deal-Brexit: Ein Statusbericht zu Marken
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Moritz Ernicke

No-Deal-Brexit: Ein Statusbericht zu Marken

Moritz Ernicke, Dipl.-Ing. univ. Patentanwalt. Foto: Ernicke Patent- und Rechtsanwälte

Gibt es einen harten Brexit, befürchten EU-Markeninhaber eine Schutzlücke in Großbritannien. Denn die rechtliche Zukunft von EU-Marken ist noch immer nicht ganz klar. Wie er seine Mandanten seit rund einem Jahr in Markenfragen zum Brexit begleitet, erläutert Patentanwalt Moritz Ernicke.

Der im Januar vom britischen Unterhaus so spektakulär abgelehnte Brexit-Vertrag hatte gute Regelungen für EU-Markenrechte in Großbritannien vorgesehen. Doch diese Regelungen treten wohl nicht in Kraft. Nach aktuell geltendem Recht werden EU-Marken den Schutz in UK mit dem Brexit verlieren. Als Kompensationsmaßnahme für diesen Fall gibt es eine politische Willensbekundung der britischen Regierung zum No-Deal-Szenario. Sie plant für alle EU-Marken, bereits am Tag des Austritts am 29. März äquivalente britische Folgerechte erzeugt zu haben. Nur leider erklärt die Regierung nicht offiziell, wie das im Einzelnen stattfinden soll. 

Gesetzesänderungen auf den letzten Drücker?

Erst kurz vor Weihnachten wurde ein Entwurf für ein Änderungsgesetz veröffentlicht, das das britische Markengesetz anpassen soll. Die Kernidee ist, dass jede EU-Marke, die zum Tag des Brexit im EU-Markenregister eingetragen ist, in UK als national registrierte Marke angesehen wird. Das heißt, es würde zunächst keine neue nationale Marke im eigentlichen Sinn erzeugt. Vielmehr sagt man einfach, was im EU-Markenregister steht, das gilt jetzt auch in UK als Marke. Auf den ersten Blick hört sich das nach einer guten und schnellen Lösung an. Welche Detailprobleme sich aus diesem Systemwechsel ergeben, scheint noch nicht bis ins Detail durchdacht zu sein. 

Und wenn noch irgendetwas bis zum Brexit dazwischenkommt, sodass das Änderungsgesetz nicht rechtzeitig verabschiedet wird oder dessen Umsetzung in ein geändertes Markengesetz sich verzögert, dann muss mit einer temporären Schutzlücke gerechnet werden, die das Risiko von Trittbrettfahrer-Marken eröffnet.

Nur eines ist klar: Relevant sind am Tag nach dem Brexit die Gesetze, die tatsächlich in Kraft sind. 

Auch die Umsetzung wäre ein Mammut-Projekt

Selbst wenn die UK-Regierung die Änderungen noch hinbekommt. Die Umsetzung wird ein Mammut-Projekt, das seinesgleichen sucht! Schließlich müssen Folgerechte zu 1,7 Millionen derzeit gültigen EU-Marken erzeugt werden. Und bis jetzt gibt es keine zu 100 Prozent verlässlichen Angaben, wie der Prozess konkret ablaufen soll. Telefonate mit Markenprüfern am britischen Patentamt haben ergeben, dass bis Dezember noch keine hausinternen Schulungen stattgefunden hatten. Auf den Webseiten des britischen Patentamtes und des Brexit-Ministeriums finden sich keine Angaben über die konkreten Abläufe. Sondern nur das vage Versprechen, dass es Folgerechte geben soll – bei angeblich minimalem administrativen Aufwand. 

Echte nationale Folgemarken mit eigener Registerbasis kommen erst später

Auch wenn es keine klaren Angaben vom Amt gibt, der genannte Gesetzesentwurf lässt die Grundzüge erkennen. Die zusätzliche Erzeugung von Registereinträgen im UK-Markenregister, also echten nationalen Marken mit eigener Registerbasis, und die vermutlich notwendige zusätzliche Ausstellung von UK-Markenurkunden ist bis zum Brexit nicht geplant. Solche Schritte sollen erst nach und nach erfolgen, vermutlich über Monate, vielleicht Jahre hinweg. Wie das im Einzelnen geschehen soll, und was passiert, wenn Fehler im EU-Markenregister bestehen oder zwischenzeitliche Änderungen an der EU-Marke stattfinden, das bleibt aktuell ungeklärt. 

Klar ist: für manche EU-Marken muss gehandelt werden

Wer zum Zeitpunkt des Brexit nur eine EU-Markenanmeldung hat, das heißt eine Marke im laufenden Anmeldeverfahren, das noch nicht zur Eintragung der Marke ins EU-Register geführt hat, der profitiert nicht von einem Folgerecht. Er muss eine zusätzliche Marke mit Wirkung für UK anmelden und dafür ebenfalls separate Gebühren zahlen. Das betrifft alle EU-Marken, bei denen noch die Widerspruchsfrist läuft oder ein Widerspruchsverfahren anhängig ist. Ob hierfür eine nationale UK-Markenanmeldung oder eine IR-Marke besser geeignet ist, hängt von zahlreichen Faktoren ab und sollte im Einzelfall entschieden werden. 

Und auch beim Folgerecht zeichnet sich der Bedarf einer umfassenden Überprüfung ab. Denn die EU-Marken der deutschen Unternehmen werden in der Regel auf Deutsch angemeldet. Die Rechtswirkung für UK soll aber auf einer englischen Fassung beruhen, die durch Maschinenübersetzung erzeugt worden ist. Dadurch könnte es zu deutlichen Abweichungen im Schutzbereich kommen. Egal wie es läuft, für das UK-Folgerecht werden Kosten anfallen – und je größer die Unklarheiten desto niedriger ist die Verlässlichkeit einer Kostenprognose. 

Informationen schützen vor bösen Überraschungen

Wer sich jetzt noch wappnen will, sollte einen Experten aufsuchen und – wenn er Sicherungsmaßnahmen ergreifen will – schnell handeln. Wer sich aber nur informieren und zum Brexit auf dem aktuellen Stand sein will oder wer auf die Ankündigungen der UK-Regierung vertraut, kann beispielsweise ein Brexit-Seminar besuchen.

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