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Der Fall
Kfz-Meister K betreibt einen Kraftfahrzeughandel mit Werkstattbetrieb und hat das Rentenalter erreicht. Seine Kinder haben jedoch kein Interesse, den elterlichen Betrieb fortzuführen und sind auch verzogen. Der angestellte Kfz-Meister M ist schon seit Jahren im Betrieb beschäftigt und noch so jung, dass er Interesse an einer Fortführung des Kfz-Meisterbetriebes hätte. Es fehlt ihm jedoch das nötige Kapital, um den ermittelten Kaufpreis für das Unternehmen zu bezahlen. Allerdings ist K noch so vermögend und hat rechtzeitig für sein Alter vorgesorgt, so dass er nicht zwingend auf den Erhalt des vollen Kaufpreises angewiesen ist. Die beiden sitzen anlässlich der Weihnachtsfeier zusammen und überlegen, auf welche Weise M den Betrieb von K übernehmen könnte.
Die Lösung
Die Lösung besteht nicht immer nur darin, den gesamten Betrieb in einem Vorgang vollständig auf den Nachfolger zu übertragen (sei es auf einen Übernehmer aus der Familie oder aus den Mitarbeiterkreis) oder es zu lassen. Auch Zwischenlösungen, die für einen vorübergehenden Zeitraum sinnvoll sind, können gewählt werden, etwa die Betriebsverpachtung. Diese eignet sich durchaus für die mittel- oder langfristige Übertragung eines Betriebes auf einen Nachfolger, der nicht die finanziellen Mittel für den sofortigen Kauf des Unternehmens hat. Dabei muss sich der bisherige Geschäftsinhaber nicht vollständig von seinem Betrieb endgültig trennen, sondern kann ihn zunächst nur vorübergehend an seinen angestellten Meister verpachten. Auf diese Art und Weise kann der Pächter und künftige Unternehmensnachfolger prüfen, ob er zum Unternehmer taugt. Außerdem kann er die Betriebspacht aus den laufenden Erträgen des Unternehmens begleichen.
Der Weg
M und K könnten einen Betriebspachtvertrag schließen. Dazu müssen sie nicht zum Notar gehen, sondern können ihn privatschriftlich vereinbaren. Auf diesem Wege verpachtet K als Eigentümer seinen Betrieb an M, indem er insbesondere das Anlagevermögen und den Firmenwert (Kunden- und Lieferantenbeziehungen) zur Nutzung überlässt und das Umlaufvermögen (Roh-, Hilfs-und Betriebsstoffe) verkauft und übereignet. M tritt als Pächter in alle laufenden Verträge ein und muss auch die Arbeitsverhältnisse wegen des Betriebsübergangs übernehmen. Grundsätzlich haftet er auch bei Fortführung der gleichen Firma für alle Verbindlichkeiten des Unternehmens, die in der Vergangenheit begründet wurden. Diese Haftung gilt grundsätzlich nur im Außenverhältnis gegenüber bisherigen Kunden und Lieferanten, kann aber zwischen den Parteien des Pachtvertrages etwa durch eine Freistellungsverpflichtung des Verpächters abweichend geregelt werden. Regelmäßig wird mit der Verpachtung des Betriebes als solchem auch das Betriebsgebäude verpachtet. Der Verpächter erhält für die Überlassung des Betriebes einen Pachtzins, der monatlich zu zahlen ist. Für das Umlaufvermögen kann ein einmaliger Kaufpreis vereinbart werden, da der Übernehmer damit auch unmittelbar Umsätze wird erzielen können. Zu klären wäre auch die Frage, wem die bislang entstandenen Forderungen und die noch bis zum Stichtag der Wirksamkeit der Betriebsverpachtung eingehenden Erlöse zustehen sollen. In der Regel wird ab vereinbart, dass Verbindlichkeiten (z.B. auch aus Gewährleistung) beim Verpächter verbleiben bzw. finanziert werden.
Achtung: Steuern
Durch die Betriebsverpachtung kann die Aufdeckung von stillen Reserven des Betriebes vermieden werden, wenn eine Verpachtung im Ganzen erfolgt und der Verpächter auch keine Betriebsaufgabe dem Finanzamt gegenüber erklärt. Denn bei einer Betriebsveräußerung sowie einer Betriebsaufgabe muss der Veräußerungsgewinn grundsätzlich versteuert werden. Bei der Verpachtung ist die Versteuerung hingegen aufgeschoben bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpächter tatsächlich den Betrieb auch als Verpachtungsbetrieb vollständig aufgibt und die Betriebsaufgabe gegenüber dem Finanzamt erklärt. Jedoch können dann günstigere Voraussetzungen für die Besteuerung (etwa ermäßigter Steuersatz und besonderer Freibetrag ab dem 55. Lebensjahr) vorliegen, sodass der Verpächter an dieser Stelle gestalten kann. Wichtig ist hierbei, dass wirklich alle funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet werden, so dass der Verpächter den Betrieb bei Pachtende theoretisch wieder übernehmen könnte, sonst tritt der Steuereffekt nicht ein.
Hans-Peter Heinemann, Rechtsanwalt, Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte PartGmbB © 2018
DISCLAIMER: Die vorstehenden Ausführungen stellen keine rechtliche und steuerliche Beratung dar. Es handelt sich lediglich um allgemeine rechtliche und steuerliche Erörterungen, die einer gesonderten Prüfung durch Angehörige der steuer- und rechtsberatenden Berufe für die Anwendbarkeit auf den Einzelfall bedürfen.