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Das Risiko
Recht häufig ist es der Fall, dass der Unternehmer aus der Reihe seiner Kinder nur einen zum Nachfolger bestimmen will, sei es zu Lebzeiten oder z.B. durch Unternehmer-Testament. Das ruft die übrigen Geschwister auf den Plan, da diese nicht leer ausgehen wollen. Dies ist der klassische Risikofall, in dem nach dem Erbfall durch die geprellten Brüder und Schwestern Pflichtteilsergänzungsansprüche (bei Übertragung zu Lebzeiten) oder Pflichtteilsansprüche (bei der Erbfolge nach Todesfall) gegen den auserwählten Erben geltend gemacht werden können und somit den Bestand des übertragenen Unternehmens erheblich gefährden können. Denn gerade in mittelständischen Unternehmer-Familien macht der Wert des Unternehmens den Löwenanteil des Familienvermögens aus. Gleiches gilt, wenn der Unternehmer auch nur einen Abkömmling hat, aber verheiratet ist. Auch der länger lebende Ehegatte kann die Unternehmensnachfolge durch die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen durchkreuzen. Ein Unternehmer muss sich daher vor Gestaltung der Unternehmensnachfolge konkrete Gedanken darüber machen, wie er Pflichtteilsansprüche vermeiden kann. Diese stellen das Unternehmen häufig vor unüberwindbare Liquiditätsprobleme. Der Erbe könnte dann gezwungen sein, das Erbe auszuschlagen mit der Folge, dass die in aller Regel nicht gewünschte gesetzliche Erbfolge zum Tragen kommen würde.
Die Lösung
Als Lösung stehen zwei Wege zur Verfügung, nämlich entweder der Erbverzicht oder der Pflichtteilsverzicht. Beim Erbverzicht verzichten alle gesetzlichen Erben auf ihr Erbrecht und scheiden deshalb aus der Gesamtrechtsnachfolge vollständig aus. Das ist in der Praxis ein eher nicht gewünschter Weg. So weitreichend ist der Pflichtteilsverzicht aber nicht. Mit ihm verzichtet ein Nachkomme lediglich auf seinen Pflichtteil (nämlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils). Diesen Pflichtteilsverzicht kann man allerdings beschränken, etwa auf bestimmte Vermögensgegenstände. Denn diejenigen Erben, welche nicht in die Fußstapfen des Unternehmers treten sollen, verlangen natürlich einen Ausgleich dafür, dass sie auf ihr Pflichtteil oder ihr Erbrecht verzichten sollen. So bietet es sich an, den Pflichtteil inhaltlich zu beschränken. So kann der Pflichtteilsverzicht auf bestimmte Vermögensgegenstände beschränkt werden. Soll z.B. das Unternehmen durch Übertragung von GmbH-Anteilen des Übergebers auf den Sohn A übergehen, kann und sollte der Sohn B beschränkt auf diesen Vermögensteil auf den Pflichtteil verzichten. Er bliebe somit am restlichen Vermögen des Erblassers weiterhin grundsätzlich beteiligt, hätte aber auf das Unternehmen später keinen Zugriff mehr.
Die Vereinbarung des Erb- oder Pflichtteilsverzichts bedarf der notariellen Beurkundung eines Vertrages zwischen dem Unternehmer und denjenigen Kindern, die nicht seine Nachfolge antreten sollen. In diesem Vertrag sollten folgende Dinge konkret geregelt werden:
Der Weg
Fazit
Bei der Unternehmensnachfolge darf niemals vergessen werden, die Gestaltung im Hinblick auf Pflichtteilsansprüche richtig zu strukturieren. Der Unternehmer muss sich deshalb rechtzeitig Gedanken machen, wie er sein neben dem Unternehmen existierendes Vermögen durch Ausgleichszahlungen und Abfindungen an nicht die Nachfolge antretende Kinder weitergibt. Nur so ist gewährleistet, dass Pflichtteilsansprüche den Bestand des Unternehmens nicht gefährden.
Hans-Peter Heinemann, Rechtsanwalt, Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte PartGmbB © 2018
DISCLAIMER: Die vorstehenden Ausführungen stellen keine rechtliche und steuerliche Beratung dar. Es handelt sich lediglich um allgemeine rechtliche und steuerliche Erörterungen, die einer gesonderten Prüfung durch Angehörige der steuer- und rechtsberatenden Berufe für die Anwendbarkeit auf den Einzelfall bedürfen.