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D&O-Versicherungen: Vorsicht Deckungslücke!
Hans-Peter Heinemann

D&O-Versicherungen: Vorsicht Deckungslücke!

Hans-Peter Heinemann, Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte. Foto: Andy Zilse

Eine D&O-Versicherung (Directors & Officers) soll Manager vor Schadenersatzansprüchen schützen. Doch nach aktueller Rechtsprechung könnte eine Deckungslücke für Geschäftsführer bei der persönlichen Haftung gegenüber dem Insolvenzverwalter teuer werden. Hans-Peter Heinemann, Dr. Hille Heinemann Rechtsanwälte, erklärt den Sachverhalt.

Worum geht’s?

Die Klägerin war Geschäftsführerin einer GmbH. Sie wurde vom Insolvenzverwalter der Gesellschaft erfolgreich auf Erstattung von 200.000 Euro in Anspruch genommen, da sie die Zahlung nach Eintritt der Insolvenzreife der Gesellschaft ausgeführt hatte. Im Rahmen eines Vorprozesses war die Geschäftsführerin daher rechtskräftig zur Erstattung verurteilt worden. Daraufhin verlangte die Klägerin von der beklagten D&O-Versicherung die Freistellung von dieser Zahlungspflicht. Sie argumentierte damit, dass der Versicherungsschutz auch ihre Inanspruchnahme wegen sog. verbotener Zahlungen während der Insolvenzreife abdecken müsse. Die allgemeinen Versicherungsbedingungen der beklagten D&O-Versicherung lauteten auszugsweise wie folgt:

Nach A.1.1 wird Versicherungsschutz gewährt (…) „für den Fall, dass eine versicherte Person wegen einer Pflichtverletzung für einen Vermögenschaden von der Versicherungsnehmerin oder einem Dritten (hierzu zählt auch der Insolvenzverwalter) auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird (…)“

Dass und ob auch eine Inanspruchnahme wegen Zahlungen in der Phase der Insolvenzverschleppung vom Versicherungsschutz gedeckt sein sollte, war den Versicherungsbedingungen aber nicht zu entnehmen. Die Versicherung verweigerte somit konsequent jegliche Deckung.

So entschieden die Gerichte

Die Rechtsprechung hat nun in einer Reihe von Entscheidungen eine Richtung vorgegeben, die manchen Geschäftsführer das Blut in den Adern gefrieren lässt, der davon ausgeht, dass seine D&O-Versicherung auch einen Insolvenzverwalter wegen Ersatzansprüchen aus sogenannten verbotenen Zahlungen auf Distanz hält. Das OLG Düsseldorf stellte nämlich fest, dass der klagenden Geschäftsführerin keinerlei Freistellungsanspruch gegenüber der D&O-Versicherung wegen der persönlichen Inanspruchnahme wegen verbotener Zahlungen aus § 64 S. 1 GmbHG zusteht. Der Haftungsanspruch bei Insolvenzverschleppung sei kein vom Versicherungsschutz erfasster Schadensersatzanspruch. Sinn und Zweck des § 64 S. 1 GmbHG liege nicht darin, der betroffenen Gesellschaft einen Schadensersatzanspruch gegen ihren Geschäftsführer einzuräumen, sondern diene allein Erhaltung der verteilungsfähigen Vermögensmasse der insolventen Gesellschaft im Interesse sämtlicher Gesellschaftsgläubiger und sei deshalb nur ein Ersatzanspruch „eigener Art“.

Diese doch eher theoretisch klingende Begründung hat die gravierende Folge, dass sich die klagende Geschäftsführerin insofern nicht auf Versicherungsschutz aus der D&O-Versicherung berufen konnte, da die Versicherung eben nur Schadensersatzansprüche und keine Ausgleichsansprüche wegen verbotenen Zahlungen im Rahmen der Insolvenzverschleppung abdeckt. Dieser Rechtsansicht hat sich zwischenzeitlich auch das OLG München im Rahmen eines – bislang unveröffentlichten – Beschluss angeschlossen.

Was folgt daraus?

Geschäftsführern von GmbH und UG ist dringend anzuraten, die für sie bestehenden Versicherungspolicen juristisch dahingehend überprüfen zu lassen, ob diese auch Versicherungsschutz für die mögliche Inanspruchnahme aus verbotenen Zahlungen während der Insolvenzverschleppung nach § 64 S. 1 GmbHG gewähren. Gut beraten sind weiterhin Vorstände einer Aktiengesellschaft, wenn sie im Hinblick auf ähnliche Haftungsvorschriften im Aktiengesetz gleichfalls ihre Versicherungspolicen überprüfen lassen. Denn es ist gegenwärtig nicht auszuschließen, dass die Rechtsprechung auch AG-Vorständen Versicherungsschutz wegen verbotener Zahlungen versagt.