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Betriebsschließung wegen Corona: zahlt die Versicherung?
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Julia Kühnle

Betriebsschließung wegen Corona: zahlt die Versicherung?

Julia Kühnle, Rechtsanwältin und Associate Partnerin bei JuS-Rechtsanwälte Schloms & Partner in Augsburg. Foto: JuS-Rechtsanwälte Schloms & Partner

Wenn ein Unternehmen wegen der Corona-Krise vorübergehend schließen muss, greift dann vielleicht die Versicherung? Und wenn ja, welche? Rechtsanwältin Julia Kühnle, Associate Partnerin der Kanzlei JuS Rechtsanwälte aus Augsburg klärt auf.

Die bundesweit verhängten Ausgangsbeschränkungen aufgrund der Coronapandemie stellen Betriebe vor eine immense wirtschaftliche Herausforderung. So wird händeringend nach kreativen Lösungen gesucht, um den Betrieb in irgendeiner Art aufrecht zu halten. Kurzarbeitergeld wird vermehrt beantragt und Notfallpläne geschmiedet. Bei all diesen Maßnahmen wird jedoch unter Umständen eine naheliegende Lösung – Abdeckung durch Versicherungsschutz – übersehen. Der konkrete Leistungsumfang hängt dann vom jeweiligen Versicherungsvertrag ab.

Ertragsausfall- und Betriebsunterbrechungsversicherung

Ertragsausfall- und Betriebsunterbrechungsversicherungen bieten hier in der Regel keinen Versicherungsschutz. Sie greifen bedingungsgemäß vor allem dann, wenn ein Sachschaden zu einer Betriebsunterbrechung oder -beeinträchtigung führt. Dieser Sachschaden muss zudem durch eine versicherte Gefahr – wie etwa Sturm, Brand oder Explosion – entstanden sein. Jedoch lohnt auch hier eine sorgfältige Prüfung der jeweiligen Vertragsbedingungen, ob im konkreten Einzelfall nicht doch Versicherungsschutz besteht.

Betriebsschließungsversicherung kompensiert entgangenen Gewinn und schließungsbedingte Kosten

Betriebsschließungsversicherungen hingegen decken die Fälle ab, in denen die Schließung aufgrund einer behördlichen Anordnung erfolgt. Im Rahmen einer solchen Versicherung werden nicht nur die Kosten erstattet, die durch die behördlich bedingte Schließung entstehen, sondern auch der entgangene Gewinn.

Versicherungen verweigern Zahlung mit angreifbaren Argumenten

Doch bereits jetzt zeichnet sich ab, dass Versicherer coronabedingte Betriebsschließungen nicht anerkennen. So wird als Ablehnungsgrund angeführt, dass der auslösende Krankheitserreger ein „neuartiges Virus“ darstellt, welches nicht im Infektionsschutzgesetz aufgeführt ist. Versicherungsschutz bestünde hingegen nur, wenn die Schließung aufgrund einer dort genannten Krankheit erfolgt sei. Dies erscheint – angesichts der Tatsache, dass bereits im Januar 2020 eine Verordnung erlassen wurde, wonach die Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz auf das „neuartige Coronavirus ausgedehnt wurde“ – wenig überzeugend. Andere Versicherer negieren den Anspruch mit dem Argument, dass ein bundes- bzw. landesweiter Erlass zur Schließung nicht ausreiche. Vielmehr greife der Versicherungsschutz nur, sofern ein einzelner Betrieb eine entsprechende Schließungsanordnung erhalten habe. Die Gründe für ein derartiges Verhalten liegen, angesichts des Ausmaßes der zu zahlenden Beträge, auf der Hand. Ob eine Ablehnung seitens des Versicherers berechtigt ist, gilt es im jeweiligen Einzelfall zu prüfen.

Betriebskostenerstattung für Freiberufler – Praxisausfallversicherung

Auch für bestimmte Freiberufler wie etwa Physiotherapeuten, greifen sogenannte Praxisausfallversicherungen, sofern diese ihre Betriebstätigkeit wegen Quarantäne unterbrechen müssen, so dass die fixen Betriebskosten (in der Regel für die Dauer von einem Jahr) abgedeckt sind.

Dread-Disease-Versicherung

Einige Unternehmen verfügen über gesonderten Ausfallversicherungen bzw. Dread-Disease-Versicherungen. Sie decken grundsätzlich den Einkommensausfall aufgrund schwerer Erkrankung ab. Auch diese können hier ggf. eingreifen, sofern die jeweiligen Bedingungen keinen Pandemie-Risikoausschluss enthalten. Im Fall der Erkrankung wichtiger Entscheidungsträger eines Betriebes, wie etwa Geschäftsführer oder Inhaber könnte insoweit Versicherungsschutz bestehen.

Haftung wegen Beratungspflichtverletzung

Teilweise wird argumentiert, dass selbst in den Fällen, wenn der Versicherungsschutz nicht greift ggf. eine Beratungspflichtverletzung vorliegen könnte. Denn der Versicherer muss grundsätzlich auf die Versicherbarkeit des jeweiligen Risikos hinweisen. Unterlässt er dies pflichtwidrig, so haftet er für die Schäden so, als ob Versicherungsschutz bestünde. Ob ein solches pflichtwidriges Unterlassen bei einem in dieser Form bislang nie dagewesenen Pandemiefall vorliegt, ist bislang denknotwendig noch nicht gerichtlich geklärt.

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