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„Wir möchten unser Unternehmen nachhaltiger aufstellen. Aber wie gehen wir das richtig an und welche Auswirkungen hat das auf die Governance unseres Unternehmens?“
Der EU-Entwurf der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) war der ausschlaggebende Anlass, die gestiegenen Anforderungen an die gesellschaftliche Verantwortung der Organe von Aktiengesellschaften, nicht nur in der Präambel des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) anzupassen, sondern diese auch in einigen u.a. neuen Empfehlungen zu konkretisieren. Seit dem 27. Juni 2022 ist der DCGK in der neuen Fassung in Kraft.
Bereits die Kodexreform 2020 adressierte in der Präambel die gesellschaftliche Verantwortung von Unternehmen. Zum einen stiegen die Erwartungen der Stakeholder in der Zwischenzeit u.a. durch die Sustainable Finance Initiative der EU an. Zum anderen konkretisierte und erweiterte die EU die Berichtspflichten zur Nachhaltigkeit erheblich. Die sogenannte Offenlegungsrichtlinie, die Verordnung zur EU Taxonomie und der Entwurf der CSRD belegen dies eindrucksvoll.
Die Kommission führte in ihrer Begründung zur Kodexreform 2022 aus, dass das Aktiengesetz eine interessenpluralistische Zielkonzeption verfolge. Deshalb verlange sie von der Unternehmensführung, „die Interessen und Erwartungen aller Stakeholder einschließlich der Gesellschaft zu verstehen und zum Ausgleich zu bringen“.
Bisher war nahezu ausschließlich das Unternehmensinteresse relevant, weshalb die Auswirkungen externer Faktoren auf den Unternehmenserfolg im Zentrum der Unternehmensführung standen. Jetzt heißt es bereits in der Präambel des GCGK, dass „die Tätigkeiten des Unternehmens Auswirkungen auf Mensch und Umwelt“ haben. Dies sollen Vorstand und Aufsichtsrat bei der „Führung und Überwachung im Rahmen des Unternehmensinteresses“ berücksichtigen. Folglich müssen sich die Unternehmen nun auch mit den Auswirkungen ihres Handelns auf die Gesellschaft und die Umwelt auseinandersetzen. Somit findet das Konzept der sogenannten doppelten Maßgeblichkeit, das neben der outside-in Sichtweise (Auswirkungen externer Faktoren auf den Unternehmenserfolg) auch die inside-out Perspektive (Auswirkungen der Tätigkeit des Unternehmens auf Menschen und Umwelt) umfasst und im Entwurf der CSRD explizit gefordert wird, Eingang in die neue Fassung des DCGK.
Damit die Organe diese Pflichten erfüllen können, sind neben finanziellen auch ökologische und soziale Ziele in die Unternehmensstrategie und Unternehmensplanung zu integrieren. Der DCGK (Empfehlung A.1) konkretisiert den Stakeholder-Ansatz und fordert vom Vorstand, in der Unternehmensstrategie Ökonomie, Ökologie und Soziales auszubalancieren. Neben den Chancen und Risiken aus Nachhaltigkeitsfaktoren sollen zukünftig auch die ökologischen und sozialen Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit systematisch identifiziert und bewertet werden. Daraus soll ersichtlich werden, wie das Unternehmen mit seiner Strategie die Nachhaltigkeitsinteressen aller Stakeholder zum Ausgleich bringt.
Die erfolgreiche Umsetzung einer Strategie erfordert Maßnahmen zur Unternehmenssteuerung und anschließender Erfolgskontrolle. Vorstände sind seit Inkrafttretens des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) dazu verpflichtet, ein für den Umfang der Geschäftstätigkeit und die Risikolage des Unternehmens angemessenes und wirksames internes Kontrollsystem (IKS) und Risikomanagementsystem (RMS) einzurichten (§ 91 Abs. 3 AktG). IKS und RMS sind folglich gemäß DCGK (Empfehlung A.3) um nachhaltigkeitsbezogene Zielerreichungsindikatoren einschließlich ihrer Prozesse und Systeme zu erweitern.
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