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Blickpunkt Markenschutz

Blickpunkt Markenschutz, von Dr. Betram Rapp

Marken schützen sich nicht von selbst, nur weil sie genial, einzigartig oder schön sind. Im Gegenteil: Jede positive Eigenschaft lockt Nachahmer an und wird zum Risiko. Hier ist gezielte Vorsorge das einzig Wahre.

Die stetig steigenden Anmeldezahlen der Markenämter sprechen eine klare Sprache: Eingetragene Marken werden zu einem immer wichtigeren Instrument im Wettbewerb und dies längst nicht mehr nur bei Konsumgütern, sondern auch im Bereich der Investitionsgüter. Mit einer eingetragenen Marke „adelt“ ein Unternehmen seinen Firmennamen und seine Produktbezeichnungen. Das ®-Symbol weist jeden potenziellen Nachahmer unmissverständlich darauf hin, dass er mit schwerwiegenden Konsequenzen zu rechnen hat. Mit Marken schützt man den guten Ruf des Unternehmens und ermöglicht es dem Kunden, sich in der Vielzahl von Anbietern zurechtzufinden und das für ihn passende Produkt zuverlässig zu finden und wiederzuerkennen. Sollte es zu einer Markenverletzung kommen, hat man aus der eingetragenen Marke alle Möglichkeiten, den Nachahmer schnell und effektiv aus dem Markt zu drängen. Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz – dies sind die Schlagworte, welche die Rechte eines Markeninhabers gegenüber einem Verletzer kennzeichnen.

Bloße Nutzung schafft keine Rechte

Häufig unterschätzt wird jedoch die Defensivwirkung einer Marke. Mancher Unternehmer glaubt noch immer, die eigenen Produkte seien so unverwechselbar, dass es keiner Markeneintragung bedürfe – in den meisten Fällen ein schwerer Fehler. Selbst wenn es jedoch so wäre, hat das Unternehmen allen Grund, die eigenen Bezeichnungen für die angebotenen Waren und Dienstleistungen als eingetragene Marken zu schützen. Die bloße Benutzung einer Marke schafft nämlich noch keinerlei Rechte. Sollte ein Dritter – in gutem oder häufig auch in bösem Glauben – die eigene Produktbezeichnung als Marke anmelden, stehen diesem alle markenrechtlichen Ansprüche zu. Auch wenn man eine Produktkennzeichnung schon jahrelang benutzt hat, ist man gegenüber dem jüngeren Inhaber einer Marke in der Regel zur Unterlassung verpflichtet. Und weil das Markenrecht meist im Wege der Einstweiligen Verfügung durchgesetzt wird, müssen Prospekte, Kataloge, Briefbögen, Visitenkarten und alle anderen Unterlagen, welche die Marke wiedergeben, häufig in Windeseile, manchmal in Stundenfristen, vom Markt entfernt werden, sonst drohen Ordnungsgelder bis zu 250.000 Euro.

Kosten sind überschaubar

Demgegenüber sind die Kosten für eine Markenanmeldung gering und bewegen sich bei einer deutschen Marke in der Regel deutlich unter 1.000 Euro. Dies ist quasi die Versicherungsprämie dafür, dass man die Marke auch in der Zukunft unbeschadet benutzen darf. Die aus der Marke erwachsenden Verbietungs- und Schadensersatzrechte gibt es sozusagen kostenlos dazu. Besonderes Augenmerk verdienen in diesem Zusammenhang Marken, deren Schutzfähigkeit fraglich ist, beispielsweise nahezu Produkt-beschreibende Angaben. Meldet man diese nicht an, riskiert man, dass ein Dritter die Marke bekommt; das Gleiche kann aber passieren, wenn man anmeldet und das Patentamt die Marke zurückweist – das Amt steht für seine eigenen Fehler nämlich nicht gerade! Hier ist das Mittel der Wahl die Anmeldung einer sogenannten Wort-Bild-Marke, also Marke plus Design. Diese wird mit großer Wahrscheinlichkeit schon aufgrund des Designs eingetragen und wirkt defensiv für den Fall, dass es danach einem Dritten gelingen sollte, das Wort allein zu schützen.

Fazit:

Jede schutzfähige Kennzeichnung für Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens, auch der Firmenname selbst, sollten schnellstmöglich als Marke angemeldet werden. Damit sichert man sich nicht nur die Exklusivität der Bezeichnung, sondern auch seinen ruhigen Schlaf, weil die eigene Benutzung der Kennzeichnung auf Dauer abgesichert ist.

Von Dr. Betram Rapp, Dipl. Physiker, Patentanwalt Charrier Rapp & Liebau (zum Kanzleiporträt)