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Blickpunkt Designrecht, von Dr. Stefan Gehrsitz

Blickpunkt Designrecht, von Dr. Stefan Gehrsitz

Wer Plagiaten effizient den Riegel vorschieben will, tut gut daran, auf weitreichenden GeschmacksmusterSchutz zu setzen. Vorsorg e ist hier deutlich wirtschaftlicher als Schadensbereinigung.

Dem Design erwächst in jüngster Zeit eine immer größere Bedeutung für den wirtschaftlichen Erfolg eines Produktes. Das trifft insbesondere auf Konsumgüter zu, aber auch im Geschäft mit Investitionsgütern wächst die Bedeutung des Produktdesigns zunehmend. Signifikant gestaltete Produkte sind nicht nur funktioneller zu handhaben, sie sind auch Symbolträger für Qualität und garantieren die Wiedererkennbarkeit und die Herkunft der Produkte. Dies führt jedoch auch dazu, dass das Produktdesign hochwertiger Güter immer häufiger nachgeahmt wird. Die Nachahmer erwecken dadurch den Anschein, sie würden ein Originalprodukt verkaufen und hängen sich so an den guten Ruf des Originals an. Sehr häufig sind identische Nachahmungen des Originals anzutreffen, die insbesondere aus Fernost in den europäischen Markt kommen.

Besonderes Augenmerk aufs Produktdesign

Dagegen kann der Schutz der Designentwicklungen über ein eingetragenes Geschmacksmuster Abhilfe schaffen. Das Geschmacksmuster hat unter den gewerblichen Schutzrechten in der Vergangenheit eher ein „Stiefmütterchendasein“ geführt. Mit der Bedeutung des Produktdesigns ist jedoch auch die Bedeutung dieses Schutzrechts gestiegen. Dies äußert sich nun auch in erheblichen Fortschritten in den rechtlichen Möglichkeiten zum Schutz von Designgestaltungen. Hier sind insbesondere die Vereinheitlichung der Rechtsgrundlagen zur Erwirkung und zur Durchsetzung von Designschutzrechten im Zuge der europäischen Harmonisierung des Urheber- und Geschmacksmusterrechts sowie die Einführung des europäischen Gemeinschaftsgeschmacksmusters und die territoriale Ausdehnung des Internationalen Geschmacksmusters zu nennen. Das Geschmacksmuster schützt zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsformen von industriellen oder handwerklichen Erzeugnissen. Gegenstand des Schutzes ist die äußere Erscheinungsform solcher Erzeugnisse, die sich insbesondere in den Gestaltungsmerkmalen der Linien, Konturen, Farben, Gestalt, Form, Oberflächenstruktur oder der verwendeten Werkstoffe des Erzeugnisses ergibt. Auch Teile von komplexen Erzeugnissen, die aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzt sind, können Gegenstand des Geschmacksmusterschutzes sein, sofern diese Teile bei der bestimmungsgemäßen Verwendung des Erzeugnisses sichtbar bleiben.

„Neuheit“ und „Eigenart“ sind wichtige Voraussetzungen für wirksamen Schutz

Um ein eingetragenes Geschmacksmuster zu erhalten, muss eine Anmeldung bei einem zuständigen Amt eingereicht werden. Für die Eintragung von deutschen Geschmacksmustern ist das Deutsche Patent- und Markenamt zuständig. Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt trägt europäische Geschmacksmuster ein, die Schutz in allen Ländern der Europäischen Union entfalten. Um ein eingetragenes Geschmacksmuster erfolgreich gegen einen Verletzer durchsetzen zu können, muss das geschützte Erzeugnis die Schutzvoraussetzungen der Neuheit und der Eigenart erfüllen. Ein Muster ist neu, wenn vor dem Anmeldetag der Geschmacksmusteranmeldung kein identisches Muster offenbart worden ist. Die Schutzvoraussetzung der Eigenart ist erfüllt, wenn das Muster beim informierten Benutzer (Verbraucher) einen gestalterischen Gesamteindruck hervorruft, der sich von dem Gesamteindruck der vorbekannten Muster unterscheidet.

Das Geschmacksmuster hat sich zu einem effizienten Mittel gerade bei der Verfolgung von identischen Produktnachahmungen (Plagiate) entwickelt. Es ist einerseits schnell und kostengünstig zur Eintragung zu bringen, da es beim Patentamt nicht auf Schutzfähigkeit geprüft wird. Andererseits ist es in kürzester Zeit im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wirksam gegen Verletzer durchzusetzen.

Von Dr. Stefan Gehrsitz Dipl.-Physiker, Patentanwalt, Charrier Rapp & Liebau (zum Kanzleiporträt)