Das Markenrecht unterliegt – wie alle gewerblichen Schutzrechte – dem Territorialitätsprinzip. Dies bedeutet, dass ein Staat nur in seinem eigenen Hoheitsgebiet Schutzrechte erteilen und vergeben kann. Neben diesen nationalen Marken gibt es auch Markenrechte zwischenstaatlicher Organisationen, wie die von dem Europäischen Amt für Geistiges Eigentum (EUIPO) eingetragenen europäischen Unionsmarken oder die von der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) eingetragenen international registrierten (IR) Marken.
Beispiel Brexit
Zerfallen Staaten oder Staatengruppen oder tun sie sich zusammen, hat dies auch markenrechtliche Auswirkungen. Der bevorstehende Austritt des Vereinigten Königreichs (UK) aus der EU, der sogenannte Brexit, führt beispielsweise dazu, dass künftige Unionsmarken in UK nicht mehr gültig sein werden (für bestehende Unionsmarken gibt es eine Übergangsregelung). Eine zukünftige Erweiterung der EU führt umgekehrt zu einer automatischen Erstreckung bestehender Unionsmarken auf die hinzukommenden Staatsgebiete.
Beispiel Annexion der Krim
Marken- und auch völkerrechtlich verworren ist die Situation bei nicht einvernehmlichen Grenzverschiebungen wie der Annexion der Krim. Die russische Föderation beansprucht dieses Gebiet ebenso für sich wie die Ukraine. Völkerrechtlich gehört das Gebiet zur Ukraine, faktisch zur russischen Föderation. Die markenrechtliche Situation ist unklar. Um sicher zu stellen, dass man in diesem Fall über Markenschutz verfügt, ist es ratsam, sowohl eine ukrainische als auch eine russische Marke im Portfolio zu haben, zumal in beiden Staaten Markenschutz über eine IR-Marke einfach und kostengünstig zu erlangen ist.
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Das Markenrecht unterliegt – wie alle gewerblichen Schutzrechte – dem Territorialitätsprinzip. Dies bedeutet, dass ein Staat nur in seinem eigenen Hoheitsgebiet Schutzrechte erteilen und vergeben kann. Neben diesen nationalen Marken gibt es auch Markenrechte zwischenstaatlicher Organisationen, wie die von dem Europäischen Amt für Geistiges Eigentum (EUIPO) eingetragenen europäischen Unionsmarken oder die von der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) eingetragenen international registrierten (IR) Marken.
Beispiel Brexit
Zerfallen Staaten oder Staatengruppen oder tun sie sich zusammen, hat dies auch markenrechtliche Auswirkungen. Der bevorstehende Austritt des Vereinigten Königreichs (UK) aus der EU, der sogenannte Brexit, führt beispielsweise dazu, dass künftige Unionsmarken in UK nicht mehr gültig sein werden (für bestehende Unionsmarken gibt es eine Übergangsregelung). Eine zukünftige Erweiterung der EU führt umgekehrt zu einer automatischen Erstreckung bestehender Unionsmarken auf die hinzukommenden Staatsgebiete.
Beispiel Annexion der Krim
Marken- und auch völkerrechtlich verworren ist die Situation bei nicht einvernehmlichen Grenzverschiebungen wie der Annexion der Krim. Die russische Föderation beansprucht dieses Gebiet ebenso für sich wie die Ukraine. Völkerrechtlich gehört das Gebiet zur Ukraine, faktisch zur russischen Föderation. Die markenrechtliche Situation ist unklar. Um sicher zu stellen, dass man in diesem Fall über Markenschutz verfügt, ist es ratsam, sowohl eine ukrainische als auch eine russische Marke im Portfolio zu haben, zumal in beiden Staaten Markenschutz über eine IR-Marke einfach und kostengünstig zu erlangen ist.
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