1. Steuerliche Hilfsmaßnahmen
Die bayerischen Finanzbehörden gewähren als unterstützende Maßnahme erste Erleichterungen um dringend benötigte Liquidität in den Unternehmen zu halten:
Bis zu einer etwaigen bundeseinheitlichen Regelung gilt für bayerische Finanzämter, dass auf die üblichen Stundungszinsen in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat verzichtet wird, wenn glaubhaft gemacht wird, dass für die fehlende Liquidität die Corona-Epidemie ursächlich ist.
Betroffenen Unternehmen ist daher zu empfehlen, sich mit ihren Steuerberatern in Verbindung zu setzen und die sich steuerverfahrensrechtlich anbietenden Sofortmaßnahmen zügig zu ergreifen, um Liquiditätsengpässen vorzubeugen bzw. diese abzumildern.
Ein entsprechendes Antragsformular findet sich auf der Seite des Landesamts für Steuern.
2. Härtefallfond der Staatsregierung
Die Bayerische Staatsregierung hat ein Soforthilfeprogramm einrichtet, das sich an Betriebe richtet, die von der Coronakrise besonders geschädigt wurden. Antragsberechtigt ist jeder gewerbliche Unternehmen und Angehörige eines Freien Berufes mit bis zu 250 Mitarbeitern/Arbeitnehmern mit einer Betriebsstätte in Bayern.
Die Soforthilfe ist gestaffelt nach Betriebsgröße und beträgt zwischen 5.000 Euro und 30.000 Euro. Das Antragsformular soll kurzfristig freigeschaltet werden.
Sie haben Rückfragen an Steuerexperte Stefan Bürker, oder wünschen eine tiefergehende Beratung? Dann nehmen Sie jetzt direkt Kontakt auf.
1. Steuerliche Hilfsmaßnahmen
Die bayerischen Finanzbehörden gewähren als unterstützende Maßnahme erste Erleichterungen um dringend benötigte Liquidität in den Unternehmen zu halten:
Bis zu einer etwaigen bundeseinheitlichen Regelung gilt für bayerische Finanzämter, dass auf die üblichen Stundungszinsen in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat verzichtet wird, wenn glaubhaft gemacht wird, dass für die fehlende Liquidität die Corona-Epidemie ursächlich ist.
Betroffenen Unternehmen ist daher zu empfehlen, sich mit ihren Steuerberatern in Verbindung zu setzen und die sich steuerverfahrensrechtlich anbietenden Sofortmaßnahmen zügig zu ergreifen, um Liquiditätsengpässen vorzubeugen bzw. diese abzumildern.
Ein entsprechendes Antragsformular findet sich auf der Seite des Landesamts für Steuern.
2. Härtefallfond der Staatsregierung
Die Bayerische Staatsregierung hat ein Soforthilfeprogramm einrichtet, das sich an Betriebe richtet, die von der Coronakrise besonders geschädigt wurden. Antragsberechtigt ist jeder gewerbliche Unternehmen und Angehörige eines Freien Berufes mit bis zu 250 Mitarbeitern/Arbeitnehmern mit einer Betriebsstätte in Bayern.
Die Soforthilfe ist gestaffelt nach Betriebsgröße und beträgt zwischen 5.000 Euro und 30.000 Euro. Das Antragsformular soll kurzfristig freigeschaltet werden.
Sie haben Rückfragen an Steuerexperte Stefan Bürker, oder wünschen eine tiefergehende Beratung? Dann nehmen Sie jetzt direkt Kontakt auf.