B4B-Leser fragt:
Wegen der verstärken Home-Office-Nutzung benötigen wir auf absehbare Zeit weniger Parkplätze, als wir bei unserem Gebäudebesitzer angemietet haben. Dürfen wir bis zum Ende des Vertrags untervermieten?
Peter Kragler von Kragler Immobilien, Experte für Immobilienfragen, antwortet:
Eine Gebrauchsüberlassung an Dritte ist, ganz unabhängig von den jeweiligen Umständen, generell möglich. So hat jeder Mieter die Möglichkeit, zeitweise nicht benötigte Mietflächen und Stellplätze unterzuvermieten. Die Details hinsichtlich der Untervermietung sind in Ihrem Mietvertrag geregelt.
Unter diesen Umständen kann der Vermieter die Untervermietung verweigern
Üblicherweise ist eine Untervermietung vorab gegenüber dem Vermieter anzuzeigen und von diesem eine Einwilligung einzuholen. Eine Zustimmung kann durch den Vermieter hierbei nur verweigert beziehungsweise widerrufen werden sofern ein wichtiger Grund (zum Beispiel Konkurrenzschutz anderer Mieter, Zweifel an der Bonität, ein nicht vorgesehener Mietzweck etc.) vorliegt. Oftmals wird zudem vereinbart, dass der Mieter einen etwaigen Zuschlag zur vereinbarten Nettomiete mit dem Vermieter teilen oder diesen gänzlich an den Vermieter abführen muss.
Sofern Sie Stellplätze untervermieten möchten und hierfür den identischen Mietpreis aufrufen, den Sie mit Ihrem Vermieter vereinbart haben, sollte dies also in der Regel problemlos möglich sein.
Sie haben Rückfragen an Immobilienexperte Peter Kragler? Dann nehmen Sie jetzt direkt Kontakt auf.
B4B-Leser fragt:
Wegen der verstärken Home-Office-Nutzung benötigen wir auf absehbare Zeit weniger Parkplätze, als wir bei unserem Gebäudebesitzer angemietet haben. Dürfen wir bis zum Ende des Vertrags untervermieten?
Peter Kragler von Kragler Immobilien, Experte für Immobilienfragen, antwortet:
Eine Gebrauchsüberlassung an Dritte ist, ganz unabhängig von den jeweiligen Umständen, generell möglich. So hat jeder Mieter die Möglichkeit, zeitweise nicht benötigte Mietflächen und Stellplätze unterzuvermieten. Die Details hinsichtlich der Untervermietung sind in Ihrem Mietvertrag geregelt.
Unter diesen Umständen kann der Vermieter die Untervermietung verweigern
Üblicherweise ist eine Untervermietung vorab gegenüber dem Vermieter anzuzeigen und von diesem eine Einwilligung einzuholen. Eine Zustimmung kann durch den Vermieter hierbei nur verweigert beziehungsweise widerrufen werden sofern ein wichtiger Grund (zum Beispiel Konkurrenzschutz anderer Mieter, Zweifel an der Bonität, ein nicht vorgesehener Mietzweck etc.) vorliegt. Oftmals wird zudem vereinbart, dass der Mieter einen etwaigen Zuschlag zur vereinbarten Nettomiete mit dem Vermieter teilen oder diesen gänzlich an den Vermieter abführen muss.
Sofern Sie Stellplätze untervermieten möchten und hierfür den identischen Mietpreis aufrufen, den Sie mit Ihrem Vermieter vereinbart haben, sollte dies also in der Regel problemlos möglich sein.
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