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Die fünf größten Irrtümer von GmbH-Geschäftsführern
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TÜV NORD GROUP

Die fünf größten Irrtümer von GmbH-Geschäftsführern

Symbolbild. Foto: Martin Moritz  / pixelio.de
Symbolbild. Foto: Martin Moritz / pixelio.de

GmbH-Geschäftsführer leben – rechtlich betrachtet – nicht ganz ungefährlich, denn: Im Ernstfall haften sie mit ihrem Privatvermögen. Da Unwissenheit nicht vor Strafe schützt, sollten GmbH-Geschäftsführer über ihre Rechte und Pflichten informiert sein. Marc Christian Wedekind, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Partner der Kanzlei Gerst & Meinicke (G&M Legal) sowie Referent der TÜV NORD Akademie, räumt mit den häufigsten Irrtümer auf. Diese fünf Aussagen sind mit Vorsicht zu genießen:

Geschäftsführer sind weiterhin arbeitsrechtlich geschützt

Die Beförderung zum Geschäftsführer bringt bestimmte Aufgaben und Pflichten mit sich. Oftmals unterschätzt wird der Abschluss des mit der Beförderung einhergehenden Geschäftsführer-Anstellungsvertrags. Dieser ist grundsätzlich ein Dienstvertrag ohne arbeitsrechtliche Schutzmechanismen. Nach Rechtsprechung des BAG gilt ein ursprüngliches Arbeitsverhältnis mit Abschluss des Anstellungsvertrages stillschweigend als aufgehoben. Der Experte rät: Geschäftsführer sollten sich sofern möglich den vorherigen arbeitsrechtlichen Status vertraglich sichern. 

„Mit beschränkter Haftung“ (mbH) heißt „kein Risiko“ für den Geschäftsführer

Der Zusatz „mbH“ bei einer GmbH wird oft missverstanden. Die Haftungsbeschränkung dient vornehmlich dem Schutz der Gesellschafter. Die GmbH braucht den Geschäftsführer um handeln zu können und vertreten zu werden. Verletzt ein Geschäftsführer hierbei seine Pflicht, kann er sich nicht immer hinter der GmbH verstecken. Trotz bestehender Haftungsbeschränkung der Gesellschaft ist ein Durchgriff auf das Privatvermögen möglich. Für Personen in dieser Funktion ist es daher wichtig zu wissen, welche Pflichten zu berücksichtigen sind. Nur so kann solch ein Haftungsrisiko größtenteils ausgeschlossen werden. 

Die Verantwortung eines Geschäftsführers entsteht erst mit der Eintragung in das Handelsregister

Falsch. Ein großer Teil der Verantwortung besteht bereits mit der Bestellung. Anders als oftmals vermutet, reicht für die Bestellung ein Gesellschafterbeschluss, der dem Geschäftsführer zugegangen sein muss. Steht in dem Beschluss ein Datum für die Bestellung, ist dieses maßgeblich. Die Eintragung des Geschäftsführers in das Handelsregister muss zwar vorgenommen werden, ist jedoch kein wirksamer Bestandteil des Bestellungsaktes. Sie ist nur deklaratorisch  und bezeugt das Vorgehen lediglich. Faktische Geschäftsführer, die zwar die Geschäfte leiten, jedoch nicht formell bestellt wurden, können im Hinblick auf Rechte und Pflichten einem bestellten Geschäftsführer gleichgestellt werden.

Eine Aufgabenverteilung zwischen Geschäftsführern reduziert die Verantwortung

Interne Zuständigkeitsregelungen haben in der unternehmerischen Praxis eine große Bedeutung. Es ist selbstverständlich, innerhalb der Geschäftsführung die Aufgaben und Pflichten in einzelne Bereiche aufzuteilen. Wie das Oberlandesgericht Düsseldorf jedoch erneut in einer Entscheidung bestätigt hat, bleiben für jeden Geschäftsführer trotz einer Kompetenzverteilung Überwachungspflichten bestehen. Sie sind zum Eingreifen verpflichtet, wenn es nötig ist.

Geschäftsführer sind nicht mehr sozialversicherungspflichtig

Eine häufige Fehlannahme von Geschäftsführern liegt in der Meinung, dass sie im Hinblick auf Rentenversicherung, soziale Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und Unfallversicherung nicht sozialversicherungspflichtig seien. Für die richtige Beurteilung muss jedoch zwischen Fremdgeschäftsführern und Gesellschafter-Geschäftsführern unterschieden werden. Während bei Fremdgeschäftsführern eine Sozialversicherungspflicht regelmäßig zu bejahen ist, kann bei letzteren genauer differenziert werden. Maßgeblich ist die Frage, inwieweit eine interne Weisungsabhängigkeit des jeweiligen Geschäftsführers besteht. Allerdings können auch Fragen von Kompetenz oder Familienzugehörigkeit in die Beurteilung mit einbezogen werden.

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