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Veterinäram Dillingen
Fischseuchen-Verordnung

Veterinäram Dillingen

Für die Betriebe mit Fischhaltung im Landkreis Dillingen gelten verschärfte Vorschriften. Die Fischseuchen-Verordnung sollte eingehalten werden um die heimischen Fischbestände zu schützen.

Durch die bereits Ende November 2010 in Kraft getretene neue Fischseuchen-Verordnung gelten für die Betreiber von Fischhaltungen im Landkreis Dillingen verschärfte Vorschriften. Auf die Einhaltung der Fischseuchen-Verordnung weist die Veterinär-Verwaltung am Landratsamt Dillingen nochmals hin. Die Fischseuchen-Verordnung hat zum Ziel, die EU-Vorschriften zum Schutz der heimischen Fischbestände vor Fischkrankheiten, die als Seuche eingestuft werden, umzusetzen.

Seuchen für Verbraucher unbedenklich

Die in der Fischseuchen-Verordnung aufgeführten Seuchen sind für den Verbraucher ungefährlich. Ein Virusbefall kann jedoch die Fischbestände wirtschaftlich ruinieren. Mit der nun vorgeschriebenen, flächendeckenden Erfassung der Teichanlagen kann im Seuchenfall die weitere Ausbreitung verhindert werden. Es können effektiv Maßnahmen zur Eindämmung ergriffen werden.

Betriebe müssen sich registrieren

Betreiber aller Fischhaltungen im Landkreis Dillingen a.d.Donau, die lebende Fische züchten, halten oder schlachten, sind verpflichtet, einen Antrag auf Genehmigung bzw. Registrierung bei der Veterinär-Verwaltung am Landratsamt Dillingen zu stellen. Dies geschieht zum Schutz der Fischbestände. Eine Vielzahl von Betrieben hat sich bereits registrieren lassen.

Wer ist von der Genehmigungspflicht betroffen

Der Genehmigungspflicht unterliegen alle Betriebe, die Besatz- und Satzfische produzieren, Aufzuchtteiche betreiben, Speisefische in größeren Mengen abgeben oder an Zwischen- und Großhändler weiterverkaufen. Damit fallen, unabhängig von der Produktionsgröße, alle Betriebe, die lebende Fische als Besatzfische in den Verkehr bringen, unter die amtliche Genehmigungspflicht. Auch Fischereivereine können hiervon betroffen sein, wenn sie beispielsweise selbst erzeugte Satzfische in andere Gewässer, auch wenn diese vereinseigen sind, einsetzen.

Auch Fischhaltung für Eigenverzehr muss registriert werden

Als registrierungspflichtig hingegen gelten Betriebe, die Fische beispielsweise in Teichen mit direkter Verbindung zu natürlichen Gewässern halten. Wenn die Fische entweder im eigenen Haushalt verzehrt oder lediglich in kleinen Mengen zum Verzehr an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen abgegeben werden müssen sich die Betriebe auch registrieren.

Aquarien von der Verordnung ausgeschlossen

Der Verordnung unterliegt nicht die Haltung von Fischen in Aquarien zu Zierzwecken. Ebenso wenig fallen wild lebende Fische darunter, die zur unmittelbaren Verwendung als Lebensmittel geangelt oder gefangen werden.

Vermarktungsverbot bei Zukäufen nicht genehmigter Anlagen

Zukäufe von nicht genehmigten Anlagen sind ab dem 01.01.2012 nicht mehr möglich. Verstöße gegen die Registrierungs- und Genehmigungspflicht können zum Vermarktungsverbot führen und mit Bußgeldern geahndet werden.

Jetzt beim Veterinär-Amt registrieren

Um die nach dem Fischseuchenrecht erforderlichen Anträge zügig bearbeiten zu können, werden die Veterinär-Ämter durch Fischwirtschaftsmeister unterstützt, die vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit eingestellt wurden. Das Veterinär-Amt Dillingen rät, die Genehmigung bzw. Registrierung – sofern noch nicht geschehen - unverzüglich zu beantragen, da der Service der Fischwirtschaftsmeister voraussichtlich nur noch in diesem Jahr kostenfrei erfolgt.

Anträge und weitere Informationen

Weitere Informationen, entsprechende Anträge und ein Musterbestandsbuch stehen im Internet unter www.landkreis-dillingen.de (Behördenwegweiser Landratsamt - Veterinärverwaltung) zum Download bereit oder können bei der Veterinärverwaltung Dillingen, Große Allee 26, 89407 Dillingen a.d.Donau (Tel. 09071/51-280) abgeholt werden.