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„Kein guter Tag für Deutschland“ – so hat die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e.V. (vbw) den Bundestagsbeschluss, in Deutschland einen gesetzlichen Mindestlohn einzuführen, kommentiert. „Der Mindestlohn erhöht die Arbeitskosten von Millionen Beschäftigten in Deutschland, mit unabsehbaren Folgen für Wachstum und Beschäftigung in unserem Land. Überall dort, wo Kunden nicht bereit sind, für die Dienstleistung oder das hergestellte Produkt mehr zu bezahlen, wird der Arbeitsplatz verschwinden“, erklärte vbw Hauptgeschäftsführer Bertram Brossardt.
vbw wertet Ausnahmen vom Mindestlohn lediglich als Schadensbegrenzung
Die Tatsache, dass bestimmte Praktika nun in den ersten drei Monaten statt nur sechs Wochen vom Mindestlohn ausgenommen sind, wertet Brossardt als Schadensbegrenzung. Genauso sieht er die Änderung, nach welcher der Mindestlohn von Zeitungsausträgern zeitlich gestaffelt wird. „Das ändert aber nichts daran, dass der Mindestlohn grundsätzlich falsch ist: Er orientiert sich nicht an der Realität des Arbeitsmarkts“, betont Brossardt.
vbw kritisiert Haftungsverschärfungen für Unternehmen
Brossardt kritisierte die Haftungsverschärfungen für Unternehmen. Nach den ursprünglichen Plänen der großen Koalition wäre ein Unternehmen seiner Pflicht nachgekommen, wenn es beim Einsatz von Subunternehmen deren Zuverlässigkeit hinsichtlich der Zahlung des Mindestlohns gewissenhaft überprüft hat. Brossardt erklärt: „Diese Haftungsbefreiung wurde nun gestrichen. Damit ist jeder Unternehmer beim Einsatz eines Subunternehmens einem Haftungsrisiko ausgesetzt. Das ist falsch.“
Aufzeichnungspflicht für geleistete Arbeit führt zu übermäßig viel Bürokratie
Die vbw erwartet zudem, dass durch den Mindestlohn auch ein neues Bürokratie-Monster entsteht: So ist beispielsweise für viele Branchen eine Aufzeichnungspflicht für die geleistete Arbeit vorgeschrieben. Brossardt meint hierzu: „Dies ist überzogen und unverhältnismäßig. Immerhin wurde der ursprüngliche Vorschlag dahingehend verändert, dass die starren Vorschriften zu Arbeitskonten nur gelten, soweit der Anspruch auf den Mindestlohn für die geleisteten Stunden nicht bereits durch Zahlung der verstetigten Arbeitsentgelts erfüllt ist. Die Regelung ist aber immer noch problematisch“, so Brossardt.
Die Ausnahmen vom Mindestlohn auf einen Blick: