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D.A.S. Leistungsservice stellt Änderungen bei Alimentenzahlungen vor
D.A.S. Rechtsschutz Leistungs GmbH

D.A.S. Leistungsservice stellt Änderungen bei Alimentenzahlungen vor

Ab 2016 gelten Änderungen beim Mindestunterhalt von Kindern. Symbolbild. Foto: Lupo  / pixelio.de
Ab 2016 gelten Änderungen beim Mindestunterhalt von Kindern. Symbolbild. Foto: Lupo / pixelio.de

Ab dem 1. Januar 2016 gelten gesetzliche Änderungen beim Kindesunterhalt. Aus den Informationen der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs GmbH ergibt sich, dass sich der gesetzliche Mindestunterhalt künftig nicht mehr an den steuerlichen Kinderfreibeträgen orientieren wird. Als neue Orientierung soll das Existenzminimum des minderjährigen Kindes dienen. 

Aus dem Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts ergeben sich laut D.A.S. Leistungsservice Änderungen beim Kindesunterhalt. Diese gelten ab dem 1. Januar 2016. Demnach soll sich der gesetzliche Mindestunterhalt künftig nicht mehr an den steuerlichen Kinderfreibeträgen orientieren. Ab 2016 dient das Existenzminimum des minderjährigen Kindes als neue Orientierung.

Bei der Berechnung des Mindestunterhalts für minderjährige Kinder gibt es Änderungen

Schon seit Längerem stand das Verfahren zur Berechnung des Mindestunterhalts für minderjährige Kinder in der Kritik. Der Mindestunterhalt war per Gesetz an den steuerlichen Kinderfreibetrag gekoppelt. Damit war eine zügige Erhöhung des Unterhalts schwierig. Doch teilweise lag der Betrag unter dem kindlichen Existenzminimum. Laut D.A.S. Leistungsservice hat der Gesetzgeber hier nun Änderungen vorgenommen. Damit soll der Kinderfreibetrag bei der Berechnung des Mindestunterhalts künftig keine Rolle mehr spielen.

Der Mindestunterhalt soll sich nach dem Existenzminimum minderjähriger Kinder richten

Die dafür entscheidende Vorschrift ist § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuches. Eben diese Regelung wird zum 1. Januar 2016 in angepasster Form gelten. Damit besagt der Paragraph, dass sich der Mindestunterhalt am Existenzminimum des minderjährigen Kindes ausrichtet. Dieses ist dem alle zwei Jahre veröffentlichten Existenzminimumbericht der Bundesregierung zu entnehmen. Außerdem regelt die geänderte Vorschrift, dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz künftig im Zweijahresrhythmus den Mindestunterhalt durch eine Rechtsverordnung festlegen wird. Diese bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Dadurch vereinfacht und verkürzt sich das Verfahren, um solche Änderungen zu beschließen.

Ab 2017 soll es ein leichter verständliches Antragsformular für den Unterhalt geben

Das vereinfachte Unterhaltsverfahren ist ein schriftliches Verfahren, um über das Familiengericht einen rechtskräftigen Unterhaltstitel zu erhalten. Dieses Verfahren stand bereits mehrfach in der Kritik. Denn es konnte zwar ohne die Hilfe eines Anwalts stattfinden, jedoch waren die Formulare und rechtlichen Folgen für Laien nur schwer nachvollziehbar. Um das Verfahren effizienter zu machen, wird es in mehreren Punkten geändert. Außerdem soll es bis zum Jahr 2017 ein neues Antragsformular für den Unterhalt geben, das auch für Laien verständlich ist.

Ab Januar 2016 gelten höhere Sätze beim Unterhaltsbedarf

Zur Berechnung des Unterhalts dient den Gerichten oft die Düsseldorfer Tabelle als Richtlinie. Ab 1. Januar 2016 gelten höhere Sätze beim Unterhaltsbedarf. In der geringsten Einkommensklasse des Unterhaltszahlers (bis 1.500 Euro netto) gelten nun folgende Sätze: Altersstufe 1 (bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr): 335 Euro; Altersstufe 2 (vom siebenten bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres): 384 Euro; Altersstufe 3 (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit): 450 Euro. Diese Zahlen betreffen den Unterhaltsbedarf; der tatsächliche Zahlbetrag kann abweichen. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen.