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Bei dem Verfahren ging es um einen jahrelangen Nachbarschaftsstreit in Augsburg: Der Berufsmusiker des Staattheater Augsburg übt regelmäßig in seinem Reihenhaus auf seiner Trompete und gibt auch Unterricht. Dies stört aber den Nachbarn auf der anderen Seite. Deswegen hat er erst vor dem Augsburger Amtsgericht und dann vor dem Landgericht geklagt.
Strenge Auflagen für Musiker
Das Amtsgericht und das Landgericht Augsburg hatten dem Musiker und seiner Lebenspartnerin entsprechend strenge Auflagen gemacht. Der SCHEIDLE-Rechtsanwalt Dr. Matthias Seiler, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, übernahm den Fall und legte für die beiden Revision beim Bundesgerichtshof ein. Laut Kanzlei gelingt das in nur sehr wenigen Fällen. 2017 kam es beispielsweise in nur etwa 5 Prozent dieser Fälle zur Zulassung der Revision. Das bedeutet aber noch nicht, dass die Revision auch im Ergebnis zum Erfolg führen wird.
Bundesgerichtshof hebt Urteil auf
In der Sache hat jetzt der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage gegen die Beklagte abgewiesen. Hinsichtlich des Musikers wurde der Fall zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Vorgaben des BGH an das Landgericht zurückverwiesen.
Häusliches Musizieren ist hinzunehmen
Der Bundesgerichtshof entschied, dass das häusliche Musizieren einschließlich des dazugehörenden Übens zu den sozialadäquaten und üblichen Formen der Freizeitbeschäftigung gehöre und aus der maßgeblichen Sicht eines „verständigen Durchschnittsmenschen“ in gewissen Grenzen hinzunehmen sei. Denn es bildet einen wesentlichen Teil des Lebensinhalts und könne von erheblicher Bedeutung für die Lebensfreude und das Gefühlsleben sein.
Zeitliche Begrenzung als Lösung
Ein Ausgleich mit den entgegengesetzten nachbarlichen Interessen an möglichst ungestörter Ruhe könne nur durch eine ausgewogene zeitliche Begrenzung des Musizierens herbeigeführt werden. Das Musizieren in den Hauptwohnräumen des Hauses könne aber nicht gänzlich untersagt werden. Auch die zeitlich begrenzte Erteilung von Musikunterricht könne je nach Ausmaß noch als sozialadäquat anzusehen sein. Dabei habe eine Berufsmusiker, der sein Instrument im häuslichen Bereich spielt, nicht mehr, aber auch nicht weniger Rechte als ein Hobby-Musiker.
Landgericht hatte einen "zu strengen Maßstab"
Dem Landgericht Augsburg bescheinigte der BGH, in seinem aufgehobenen Urteil einen zu strengen Maßstab zugrunde gelegt zu haben. Ein nahezu vollständiger Ausschluss des Musizierens für die Abendstunden und das Wochenende komme nicht in Betracht.
Urteil hat bundesweite Bedeutung
Das Urteil hat bundesweit grundsätzliche Bedeutung. Auch wenn die Entscheidung unmittelbar nur Wirkung für die Prozessparteien hat, schafft das Urteil nach Einschätzung der Deutschen Orchestervereinigung Rechtssicherheit für alle Berufs- und Hobbymusiker.