Holen Sie sich B4BSCHWABEN.de auf Ihr Smartphone.
Klicken Sie auf das Symbol zum „Teilen” in der Toolbar von Safari.
Finden Sie die Option „Zum Home-Bildschirm”.
Mit einem Klick auf „Hinzufügen” ist die Installation abgeschlossen!
Schon ist die Website als App auf Ihrem iOS-Gerät installiert.
Die IHK Schwaben weist auf ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs hin. Dieser hat eine neue Auffassung zum Thema Anrufe zu Werbezwecken formuliert.
Am 25. Oktober 2012 wurde bereits ein Gesetz zu Anrufen für Werbezwecke verfasst. Der Bundesgerichtshof hat seine Ansicht zu diesem Gesetz nun allerdings geändert. Künftig dürfen Anrufe für Werbezwecke ausschließlich dann erfolgen, wenn der Angerufene seine Einverständniserklärung dazu abgegeben hat. Diese Einwilligung muss durch Ankreuzen einer vorformulierten Einverständniserklärung erteilt werden. Die IHK Schwaben teilt mit, dass das Einverständnis auch für E-Mail- und Faxwerbung gilt.
Einverständniserklärung muss gesondert erfolgen
Die Entscheidung für Werbemaßnahmen muss in jedem Fall gesondert in einem Text oder Textinhalt vorhanden sein. Verbraucher, die beispielsweise bei einem Internetgewinnspiel eine entsprechende Klausel angekreuzt hätten, könnten sich also unter diesen Umständen nicht mehr beschweren, sie seien in unzulässiger Weise durch einen Werbeanruf belästigt worden.
Einwilligungsklauseln müssen eindeutig sein
Hans Meyer, Rechtsexperte bei der IHK Schaben, erklärt das Gerichtsurteil: „Eine Einwilligungsklausel muss nach dem Gerichtsurteil inhaltlich so eindeutig formuliert sein, dass der Verbraucher weiß, auf welche Art von Produkten oder Dienstleistungen die Werbung sich bezieht und ob sie sich auch für Werbeanrufe von Drittunternehmen (z. B. „unsere Partner“) gilt.“