B4B Schwaben

Holen Sie sich B4BSCHWABEN.de auf Ihr Smartphone.
Klicken Sie auf das Symbol zum „Teilen” in der Toolbar von Safari. Finden Sie die Option „Zum Home-Bildschirm”. Mit einem Klick auf „Hinzufügen” ist die Installation abgeschlossen! Schon ist die Website als App auf Ihrem iOS-Gerät installiert.

 / 
B4B Nachrichten  / 
Augsburg  / 
IHK Rechtstipp: Das ist bei einer Reklamation zu beachten
Käuferrecht

IHK Rechtstipp: Das ist bei einer Reklamation zu beachten

Recht, Gesetz; Foto: Fotolia
Recht, Gesetz; Foto: Fotolia

Ist eine gekaufte Ware mangelhaft, gibt es klare Regeln. Aber wann kann eine Rückgabe, Reparatur oder Ersatzlieferung in Anspruch genommen werden? IHK-Rechtsexpertin Eva Schönmetzler erklärt die Details.

Egal ob der frisch gekaufte Pullover ein Loch hat oder das neue Handy einen Schwachen Akku hat, in solchen Fällen stellt sich für Kunden die Frage, welche Rechte sie als Käufer haben. Zuerst ist jedoch zu unterscheiden, ob die Ware einen tatsächlichen Mangel hat oder einem einfach nicht gefällt oder passt. „Grundsätzlich muss ein Verkäufer seinem Kunden eine mangelfreie und funktionierende Ware übergeben“, sagt Eva Schönmetzler aus dem Beratungszentrum Recht und Betriebswirtschaft der IHK Schwaben. „Ist dies nicht der Fall, kann der Kunde seine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend machen.“ Dieser muss zwei Jahre ab Übergabe der Ware für die Mangelfreiheit haften. Der Hinweis, das Produkt sei im Sale erworben worden, greift dabei übrigens nicht. „Die Gewährleistungsansprüche gelten grundsätzlich auch für reduzierte Waren“, betont Schönmetzler.

Ersatzlieferung oder Reparatur – was passiert bei einem Mangel?

Reklamiert ein Kunde eine mangelhafte Ware, kann er zwischen beispielsweise einer Reparatur der Ware oder einer Ersatzlieferung wählen. Das Unternehmen muss diesem Wunsch in der Regel entsprechen. „Der Verkäufer kann die vom Kunden gewählte Form nur verweigern, wenn sie für ihn unzumutbar oder gar unmöglich ist“, erklärt Schönmetzler. Scheitert die Reparatur oder ist eine Ersatzlieferung nicht möglich, hat der Kunde weitere Optionen. „Dann kann er den Vertrag rückgängig machen oder verlangen, dass der Kaufpreis entsprechend dem Mangel herabgesetzt wird“, legt die IHK-Expertin aus.

Die Angelegenheit der Beweislast

„Ist der Käufer ein Endverbraucher, so wird im ersten Jahr ab Übergabe der Ware gesetzlich vermutet, dass ein auftretender Mangel schon beim Kauf vorhanden war. In diesem Zeitraum muss der Kunde keinen Beweis erbringen, dass die Ware schon beim Übergabezeitpunkt mangelbehaftet war“, erklärt die Rechtsexpertin. „Der Verkäufer muss die gesetzliche Vermutung widerlegen, sofern er dies nachweisen kann.“ Tritt der Mangel an der Ware erst nach einem Jahr auf, steht der Kunde in der Beweispflicht.

Der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung

Schönmetzler weist zudem auf eine wichtige Unterscheidung hin: „Nicht zu wechseln ist die Gewährleistung mit der Garantie.“ Garantie ist ein vom Verkäufer oder Hersteller freiwillig gegebenes Haltbarkeits- oder Funktionsversprechen, das über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehen kann.