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Die Klausel über die Verjährung der Gewährleistung nach einem Jahr ist im Gebrauchtwagenhandel äußerst beliebt. Doch rechtlich ist sie unwirksam, wie jetzt ein aktuelles Gerichturteil zeigte. Es sei zwar zulässig, dass Händler die Gewährleistungsfrist beim Verkauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs an einen Verbraucher auf ein Jahr abkürzen, doch dies ist nicht in Stein gemeißelt. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshof vom 29.05.2013 (Az.: VIII ZR 174/12) besagt aber, dass dies nicht für eventuelle Schadensersatzansprüche, die dem Käufer aufgrund von Mängeln an dem gekauften Auto zustehe, gelte. Hier greift in jedem Fall die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren.
Gebrauchtwagenhändler müssen Verträge prüfen
Nach Einschätzung von Hans Mayer, Rechtsexperte bei der IHK Schwaben, hat das Urteil Auswirkungen in zweierlei Hinsicht: Kfz-Händler müssen ihre Vertragsmuster daraufhin überprüfen, ob die Gewährleistungsregelung hinreichend zwischen Schadensersatz sowie sonstigen Ansprüchen differenziert. Sollte dies nicht der Fall sein, müssen Gebrauchtwagenhändler ihre Kaufverträge anpassen. Verbraucher, deren Kaufvertrag eine rechtlich unwirksame Klausel enthält, können sich im Gewährleistungsfall –nicht nur wenn sie Schadensersatz, sondern auch wenn sie nur Mängelbeseitigung verlangen- auf die im Gesetz vorgesehene Verjährungsfrist von 2 Jahren berufen.