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Vergangene Woche hat das Verwaltungsgericht Augsburg über die Klagen der Gemeinden Holzheim und Münster sowie einer privaten Grundstückseigentümerin gegen den Plangenehmigungsbescheid der Regierung von Schwaben für die Deponie Holzheim entschieden. Das Gericht wies die Klagen ab. „Damit ist ein Meilenstein auf dem Weg zur Inbetriebnahme der Deponie geschaffen, da nun alle Genehmigungen gerichtlich bestätigt sind!“, so Lech-Stahlwerke-Pressesprecher Markus Kihm.
Darum wies das Gericht die Klagen ab
Das Gericht hat die Klagen abgewiesen, da es diese als unzulässig ansah. Weder die Gemeinden noch die Grundstückseigentümer seien durch die Planänderung in eigenen Rechten betroffen. Mit dem Änderungsbescheid vom 01.10.2010 hat die Regierung von Schwaben auf Antrag der Lech-Stahlwerke die Anpassung der Deponie an die geänderten Umweltstandards genehmigt. Durch die zusätzliche Basisabdichtung erfolgt eine wesentliche Verbesserung des Grundwasserschutzes. Auch sei eine Betroffenheit der Gemeinden in ihrer Planungshoheit ausgeschlossen, so das Gericht.
Deponie ist gerechtfertigt
Ein weiterer Grund für das Gericht die Klagen abzuweisen ist die Planrechtfertigung. Das Gericht sieht die Erforderlichkeit der Deponie als gegeben an. Dies bestritten die Kläger stets. „Es ist also gerade kein „sinnloses Projekt“, wie es Holzheims Bürgermeister Robert Ruttman zuletzt in der Donauwörther Zeitung vom 29.06.2012 dargestellt hat“, so Dr. Michael Heußen, Geschäftsführer der Lech-Stahlwerke GmbH.
Lech-Stahlwerke sind positiv gestimmt
Ausdrücklich stellte das Gericht weiterhin fest, dass die Erschließung der Deponie Holzheim aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen weiterhin möglich sei. „Nachdem das Beteiligungsverfahren zu den von Lech-Stahlwerken beantragten Erschließungsmöglichkeiten nun durchlaufen ist, gehen wir davon aus, dass bald eine Entscheidung der Regierung von Schwaben über diesen Antrag ergeht. Wir sehen dem Ergebnis optimistisch entgegen und gehen davon aus, dass dann auch endlich die Zufahrt errichtet werden kann“, so Kihm.