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Ein Urteil des Europäischen hat zur Folge, dass deutsche Verbraucher, die bei einem Händler im Ausland eingekauft haben, in Deutschland klagen können, wenn der Hänfer mangelhafte Ware geliefert hat. In einem aktuellen Urteil vom 6. September 2012 (Az: C-190/11) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass der Gerichtstand das Land ist, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
Gerichtliche Zuständigkeit gilt nicht nur für Internetgeschäfte
So einfach wie es sich anhört ist es dann aber doch nicht. Damit deutsche Verbraucher auch hier klagen können, muss der Händler sein Angebot auch bewusst auf dieses Land ausrichten. Dies ist eine wichtige Voraussetzung. Im entschiedenen Streitfall hatte eine Verbraucherin aus Österreich vor einem österreichischen Gericht gegen ein Autohaus aus Hamburg geklagt. Das Gericht stellte ausdrücklich klar, dass die gerichtliche Zuständigkeit nicht nur für Internetgeschäfte gilt, sondern auch dann, wenn der Verbraucher den Vertrag in dem Staat unterzeichnet, in dem der Verkäufer seine Niederlassung hat.
Deutsche Händler müssen sich auf Veränderung einstellen
„Mit diesem Urteil baut der Europäische Gerichtshof den Verbraucherschutz weiter aus“, kommentiert Hans Mayer, Experte für Wirtschaftsrecht bei der IHK Schwaben, die Entscheidung des EuGH. Für deutsche Händler kann dies aber auch zum Nachteil sein- Sie müssen sich vermehrt auf Rechtsstreitigkeit mit Verbrauchern im Ausland einstellen, jedenfalls soweit diese ihren Wohnsitz in einem Staat der Europäischen Union haben.