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„Das Arbeitsrecht wird an den närrischen Tagen nicht außer Kraft gesetzt. Deshalb gilt für jeden Arbeitnehmer, pünktlich und ohne, Rest-Alkohol‘ bei der Arbeit zu erscheinen“, betont Anita Christl, Fachberaterin Arbeitsrecht bei der IHK Schwaben.
Sicherheits- und Hygiene-Bestimmungen gelten trotz Kostümierungen
„Es steht natürlich jedem Arbeitnehmer frei, an den tollen Tagen ausgedehnt zu feiern. Der Arbeitnehmer muss jedoch entweder Urlaub beantragen oder bei Vorliegen eines Gleitzeitkontos einen Gleittag mit dem Chef vereinbaren. Der Faschingsdienstag ist kein gesetzlicher Feiertag, sondern ‚normale‘ Arbeitszeit“, erklärt Christl weiter. Außerdem sei darauf zu achten, trotz vom Arbeitgeber gewünschter Kostümierung alle Sicherheits- und Hygiene-Bestimmungen zu erfüllen. Dies gilt beispielsweise in Bereichen Gastronomie und Verkauf.
Versicherungs-Schutz bei betrieblichen Faschingsfeiern
Außerdem gibt es für betriebliche Faschingsfeiern verschiedene Aspekte zu beachten. „Wenn eine Faschingsfete als Betriebsfeier gelten soll und damit unter den Schutz der gesetzlichen Unfall-Versicherung fällt, muss es sich um eine betriebliche Gemeinschafts-Veranstaltung handeln. Diese muss vom Arbeitgeber selbst oder in seinem Auftrag organisierte werden, beispielsweise vom Betriebsrat“, so die IHK-Expertin. „Nach Veranstaltungs-Ende gilt der gesetzliche Versicherungs-Schutz auch auf dem Nachhause-Weg, außer bei Unfällen die infolge übermäßigen Alkoholkonsums entstehen“, ergänzt Christl.
vbw rät zur Vorsicht bei Alkohol-Konsum am Arbeitsplatz
Auch Bertram Brossardt, vbw Hauptgeschäftsführer, rät arbeitsrechtlich zur Achtsamkeit: „Vorsicht ist daher beim Alkohol geboten. Es gelten die betriebsinternen Bestimmungen. Das heißt: Sekt und andere alkoholische Getränke dürfen grundsätzlich nur dann getrunken werden, wenn es der Arbeitgeber erlaubt.“ Insgesamt rechnet Brossardt in der Faschingszeit jedoch nicht mit Schwierigkeiten für die bayerische Wirtschaft. „Die Betriebe haben gute Regeln entwickelt, damit ihre Mitarbeiter die Faschingstage unbeschwert genießen können und die Produktion dennoch weiter reibungslos läuft“, erklärt er deshalb.
Arbeitszeiten während den Faschingstagen
Auch bezüglich der Arbeitszeit, besonders am Faschingsdienstag, stellen sich Fragen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Nach dem bayerischen Feiertags-Gesetz gilt, dass weder der Faschingsdienstag, der Rosenmontag noch der Aschermittwoch gesetzlicher Feiertag ist. Ob die offizielle Arbeitszeit am Faschingsdienstag bereits mittags endet, wird individuell von den Betrieben geregelt. „Die meisten Firmen in Bayern haben hier einvernehmliche Lösungen gefunden. Viele lassen die Arbeit am Faschingsdienstag ab Mittag ausklingen“, erklärt Brossardt.