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Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Hitzefrei
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vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e.V.

Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Hitzefrei

Auch bei hohen Temperaturen haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Hitzefrei, Foto: Martinan/fotolia.de
Auch bei hohen Temperaturen haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Hitzefrei, Foto: Martinan/fotolia.de

Während es in der Schule Gang und Gebe ist, bei einer gewissen Außentemperatur den Schülern Hitzefrei zu geben müssen Arbeitnehmer im Büro schwitzen. Ein Anspruch auf Hitzefrei besteht nicht, jedoch kann jeder Betrieb Ausnahmeregelungen schaffen.

Die Temperaturen steigen wieder und so mancher Arbeitnehmer sehnt sich in die Schulzeit zurück, als es noch Hitzefrei gab. Die vbw, Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e.V., weist ausdrücklich darauf hin, dass hohe Temperaturen nicht von der Arbeitspflicht befreien. „Die Arbeitsstättenregeln sehen keine absolute Obergrenze zulässiger Temperaturen am Arbeitsplatz vor“, erläutert vbw Hauptgeschäftsführer Bertram Brossardt. „Grundsätzlich soll aber die Lufttemperatur in Arbeitsräumen sowie in Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räumen nicht höher als 26 Grad Celsius sein. Klettert das Thermometer über die 26 Grad ergeben sich auch hier keine unmittelbaren arbeitsrechtlichen Folgen. So können Arbeitnehmer beispielsweise weder klimatisierte Räume noch ‚Hitzefrei’ verlangen“, ergänzt Brossardt.

Den Arbeitnehmer nicht gefährden

Doch ganz aus der Pflicht wird der Arbeitgeber nicht genommen. Nach den gesetzlichen Vorschriften hat er dafür zu sorgen, dass es nicht zu einer gesundheitlichen Gefährdung der Beschäftigten am Arbeitsplatz kommt. Führt zum Beispiel die Sonneneinstrahlung durch Fenster, Oberlichter und Glaswände zu einer Erhöhung der Raumtemperatur auf über 26 Grad Celsius, so sind diese Bauteile mit geeigneten Sonnenschutzsystemen auszurüsten. „Es ist aber Sache jedes einzelnen Unternehmens, nach den betrieblichen Verhältnissen und der individuellen Konstitution des einzelnen Mitarbeiters, Lösungen zu finden“, führt der vbw Hauptgeschäftsführer aus. Solche Lösungen können laut Brossardt baulicher Natur sein, zum Beispiel Jalousien, absorbierendes oder reflektierendes Fensterglas sowie eine effektive Belüftung und Klimatisierung. „Möglich sind aber auch organisatorische Maßnahmen wie die Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung, die Lockerung der Bekleidungsregeln oder Bereitstellung geeigneter Getränke.“

Trotz Hitze rechtzeitig am Arbeitsplatz

Die vbw weist auch darauf hin, dass Arbeitnehmer unabhängig von der Wetterlage dafür verantwortlich sind, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen. „Kann der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz nicht erreichen, weil zum Beispiel die Zugverbindung hitzebedingt ausfällt, so gehört das zu seinem Wegerisiko“, betont Brossardt.

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