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Für Arbeitnehmer aus den Bereichen Pflege, ÖPNV und Justiz ist klar: An Ostern ist ihr Dienst ebenso gefragt wie an anderen Tagen auch. Doch für die meisten Beschäftigten heißt es an den Feiertagen sich Zeit für Privates nehmen zu können. Das wird Ihnen per Gesetz auch gewissermaßen vorgegeben. Im Arbeitszeitgesetz heißt es: „Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.“ Arbeitgeber dürfen davon auch nicht abweichen, sofern ihre Belegschaft nicht im bevölkerungsrelevanten Bereich tätig ist.
Von Karfreitag bis Ostermontag können nicht alle Tätigkeiten ruhen. So ist die Ausnahme im Gesetzbuch unter § 13 Abs. 1 S. 2a ArbZG geregelt. „Sonntags- oder Feiertagsarbeit zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist“, lautet dort die Regelung. Diese Ausnahme umfasst die Bereiche Gastgewerbe, tagesaktuelle Berichterstattung, Bühnenveranstaltung, Sicherts- und Rettungsdienste. Aber auch dem Personal in Pflegeheimen, Krankenhäusern und Notfallambulanzen ist die Arbeit an Ostern gestattet.
Wer an Ostern also arbeiten muss, hat jedoch nicht zwangsläufig weniger freie Tage. Denn was im Arbeitszeitgesetz ebenfalls geregelt ist, sind die die Ansprüche auf Ersatzruhetage. Diese müssen Arbeitgeber zudem innerhalb von acht Wochen nach der Arbeit an Feiertagen einräumen. Andernfalls haben Arbeitnehmer das Recht ihren Anspruch auch gerichtlich einzuklagen. Auch hier gibt es Ausnahmebestimmungen, die allerdings schriftlich in einem Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung festgehalten werden müssen.
Zum einen ist die Höhe von Feiertagszuschlägen nicht gesetzlich geregelt. Hier kommt es auf die freie Ausverhandlung der jeweiligen Gewerkschaften an. Zum anderen gibt es per se tatsächlich auch keinen festgeschriebenen Anspruch auf Zusatzvergütungen an Feiertagen. Nur wenn dies im Tarif- oder Arbeitsvertrag fixiert wurde, hat der Arbeitnehmer das Recht auf mehr Lohn. Ebenso kann eine entsprechende Klausel in der Betriebsvereinbarung aufgenommen werden.