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Am 15. September 2013 geht es für die Bayern das erste Mal in die Wahllokale. Jeder Stimmberechtigte darf dann zur Landtagswahl antreten und seine Stimme abgeben. Schon eine Woche später findet die Bundestagswahl statt. Unzählige ehrenamtliche Wahlhelfer stehen zur Verfügung und sorgen für einen reibungslosen Ablauf beim einen oder anderen Ansturm auf die Wahllokale. Die Wahlhelfer geben die Stimmzettel aus, überwachen den korrekten Ablauf der Wahl und zählen bis spät in die Nacht die Stimmen aus. Für dieses Engagement sind die Wahlhelfer bei der Kommunalen Unfallversicherung Bayern (KUVB) unfallversichert, damit sie im Falle eines Unfalls nicht privat dafür haften müssen.
Alle verbundenen Aktivitäten sind versichert
„Die Wahlhelfer sind automatisch und kostenlos gesetzlich unfallversichert. Denn wer sich für die Allgemeinheit besonders einsetzt, soll auch besonders geschützt sein“, bekräftigt Elmar Lederer, erster Direktor der KUVB. Die Beiträge finanziert die öffentliche Hand. Die Wahlhelfer sind versichert bei der Teilnahme an Aus- und Weiterbildungen, die sie auf ihre ehrenamtliche Tätigkeit vorbereiten wie auch bei der Tätigkeit am Wahltag, bei der Vor- und Nachbereitung und bei den damit verbundenen unmittelbaren Hin- und Rückwegen. Nicht gesetzlich unfallversichert sind dagegen sogenannte eigenwirtschaftliche oder private Aktivitäten, wie z. B. Essen oder Trinken oder gemütliches Beisammensein der Wahlhelfer nach der Wahl. Der Rückweg nach einer privaten Aktivität ist nur versichert, wenn die Unterbrechung nicht mehr als zwei Stunden gedauert hat.
Bei Bedarf werden alle Kosten übernommen
Falls sich ein Wahlhelfer bei seinem Einsatz verletzen sollte, kann er sich bei der kommunalen Verwaltung melden, für die er im Einsatz ist oder sich bei der KUVB unter www.kuvb.de direkt eine Unfallanzeige herunterladen. Die KUVB übernimmt dann die Geld- und Sachleistungen wie z. B. Arzt- und Zahnarztkosten, Arznei-, Verband- und Heilmittel, Therapien, Verletztengeld bei Verdienstausfall oder sogar eine Rente bei bleibenden Gesundheitsschäden. Werden Leistungen auf Grund eines versicherten Arbeitsunfalls erbracht, haben die Versicherten keine Eigenanteile oder Zuzahlungen zu leisten. Der Arzt rechnet direkt mit der KUVB ab.