B4B Schwaben

Holen Sie sich B4BSCHWABEN.de auf Ihr Smartphone.
Klicken Sie auf das Symbol zum „Teilen” in der Toolbar von Safari. Finden Sie die Option „Zum Home-Bildschirm”. Mit einem Klick auf „Hinzufügen” ist die Installation abgeschlossen! Schon ist die Website als App auf Ihrem iOS-Gerät installiert.

 / 
B4B Nachrichten  / 
Trotz Eis und Schnee pünktlich in die Arbeit vbw
vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e.V.

Trotz Eis und Schnee pünktlich in die Arbeit vbw

Eis und Schnee befreien nicht von der Pflichten der Arbeitnehmer, Foto: fotolia.de
Eis und Schnee befreien nicht von der Pflichten der Arbeitnehmer, Foto: fotolia.de

Wenn uns der Winter fest im Griff hat, ist es oft schwierig, pünktlich am Arbeitsplatz zu sein. Dennoch müssen Arbeitnehmer beachten, dass die auch im Winter ihren Pflichten nachkommen müssen. Daher ist auch bei Eis und Schnee pünktliches Erscheinen Pflicht.

Arbeitnehmer sind unabhängig von der Wetterlage dazu verpflichtet pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen. Darauf weist Bertram Brossardt, Hauptgeschäftsführer der vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V., hin. „Die meisten Unternehmen haben betriebsinterne Lösungen für den Fall eines verspäteten Arbeitsantritts wegen schlechten Wetters entwickelt. In der Regel können die Mitarbeiter mit dem Verständnis ihrer Vorgesetzten rechnen, wenn sie wegen des Wetters zu spät kommen. Grundsätzlich gilt, dass der Winter die vereinbarten Arbeitspflichten nicht einfriert. Der Mitarbeiter hat auch bei Schnee und Eis dafür zu sorgen, rechtzeitig am Arbeitsplatz zu sein. Wenn beispielsweise das Auto nicht anspringt, muss er gegebenenfalls auf öffentliche Verkehrsmittel umsteigen.“

Es können sogar Lohnkürzungen drohen

Die aktuelle Rechtslage besagt, dass es jedem Arbeitnehmer zuzumuten ist, sich über die aktuelle Wetterlage zu informieren. Wer schon frühzeitig weiß, wie das Wetter am nächsten Arbeitstag ist, der kann seinen Arbeitsweg auch rechtzeitig danach richten. Eine Verspätung reduziert die erbrachte Arbeitsleistung und damit auch den Lohn. „Eine entsprechende Lohnkürzung kann dadurch verhindert werden, dass die Arbeitsleistung nachgeholt wird, wenn der Arbeitgeber einverstanden ist“, so Brossardt.  

Vorsicht Unfall

Man sollte sich auch im Klaren darüber sein, was im Falle eines Unfalls passiert. Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt die verletzungsbedingten Kosten, wenn der Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall hat. Voraussetzung ist, dass der Unfall unverschuldet war und auf dem direkten Weg zur Arbeit passiert ist. Fährt der Arbeitnehmer wetterbedingt einen Umweg und erleidet hierbei einen Unfall, trägt auch in diesem Fall die Versicherung die Kosten. Sollte man jedoch einen Umweg aus privaten Gründen gefahren sein, so gilt diese Regelung nicht. Brossardt: „Als Wegeunfall gilt auch, wenn der Arbeitnehmer bereits vor seiner Haustür ausrutscht. Auch hier übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung in der Regel die Kosten. Dies ist sogar der Fall, wenn der Arbeitnehmer die Pflicht gehabt hätte, den Weg zu räumen.“