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Die Zucht und der Verkauf von Fischen, Weichtieren und Krebsen hat sich europaweit z einem umfangreichen Geschäftszweig entwickelt. Krankheitsausbrüche bei Tieren in so genannten „Aquakulturanalgen“ haben allerdings immer wieder zu schweren Verlusten geführt. Dies sei durch die grenzüberschreitende Vernetzung der Betriebe geschehen. Aus diesem Grund wird zur Verhütung und Bekämpfung der Ausbreitung bestimmter Wassertier-Krankheiten gehandelt. Auf EU-Ebene werden Gesundheits- und Hygienevorschriften für Gewerbetreibende erlassen.
Man will sich Überblick verschaffen
Zu aller erst muss man einen Überblick über alle vorhandenen Aquakultur-Betriebe gewinnen. Dazu müssen sich Züchter gemäß der Fischseuchen-Verordnung künftig amtlich registrieren bzw. ihre Tätigkeit genehmigen lassen. Ab sofort ist man dazu verpflichtet, einen Antrag beim zuständigen Veterinäramt zu stellen. Bindend festgelegt wurde dies für Betriebe(unabhängig vom Umfang der Tätigkeit), die Fische halten, züchten oder hältern. Unter „hältern“ versteht man die zeitlich befristete Aufbewahrung von lebenden Fischen in transportablen Vorratsbehältern. Diese werden „Hälter“ oder „Heller“ genannt. Das Hältern von Fischen ist in einigen Bundesländern ausdrücklich verboten, in anderen wiederum erlaubt oder nicht erwähnt.
Meldepfilcht besteht egal ob Hobby oder Haupt- bzw Nebenerwerb
Ob eine Genehmigung oder eine Registrierung benötigt wird, hängt von der Art der Tätigkeit ab. Man benötigt eine Erlaubnis, egal ob die Fische im Haupt- oder Nebenerwerb oder als Hobby gehalten werden. Unterschieden werden genehmigungs- und registrierungspflichtige Betriebe. Außen vor sind Personen, die Fische nur zu Zierzwecken in Aquarien oder Teichen halten.
Genehmigungspflichtige Betriebe
Genehmigungspflichtig sind Betriebe, die Fische so abgeben, dass diese in andere Gewässer gelangen bzw. gelangen könnten. Dabei handelt es sich um Tätigkeiten wie die Abgabe von Satzfischen. Als Satzfische bezeichnet man Jungfische. Aber auch der Verkauf von größeren Mengen an Speisefischen ist künftig abhängig von einer Genehmigung. Darüber hinaus müssen auch Betriebe, in denen Fische im Rahmen einer Seuchenbekämpfung getötet werden künftig eine Erlaubnis beim Veterinäramt einholen.
Registrierungspflichtige Betriebe
Registrierungspflichtig sind Betriebe, die keine Satzfische produzieren. Werden Speisefische nur in kleinen Mengen ausschließlich für den menschlichen Verzehr direkt oder über den örtlichen Einzelhandel an den Endverbraucher gegeben ist man auch registrierungspflicht. Verpflichtet für eine Registrierung sind zudem auch Betreiber von Angelteichen. Auch falls eine Verbindung des Gewässers, in dem die Fische gehalten werden, zu einem natürlichen Gewässer besteht muss man sich registrieren lassen.
Weder Genehmigungs- noch Registrierungspflichtige
Weder genehmigungs- noch registrierungspflichtig sind Personen, die Fische nur zu Zierzwecken in Aquarien oder Gartenteichen halten. Wichtig ist, dass keine Verbindung zu einem natürlichen Gewässer besteht. Auch wenn man wild lebende Fische nur zur unmittelbaren Verwendung als Lebensmittel angelt oder fängt, bleibt einem der Gang zum Amt erspart.
Entsprechende Anträge im Internet
Den entsprechenden Antrag für die Registrierung bzw. Genehmigung gibt es im Internet auf der Homepage des Landratsamtes Aichach-Friedberg. Fragen beantwortet das Veterinäramt gerne auch telefonisch unter 08251 – 92 403. Zudem kann man seine Fragen per E-Mail an das zuständige Amt stellen (veterinaeramt@lra-aic-fdb.de).