Kaufbeuren/Ostallgäu | 23.12.2011

Antrag auf Stopp der Umstrukturierung in den Kliniken abgelehnt. Foto: Fotolia.
Die Vertreter des Bürgerbegehrens hatten einen Eilantrag zum Stopp der Umbaumaßnahmen eingereicht. Mit diesem sind sie jedoch vor dem Verwaltungsgericht Augsburg gescheitert.
Für Umstrukturierungen und geplante Umbaumaßnahmen sei das Kommunalunternehmen verantwortlich und nicht der Landkreis. So hieß es in der Begründung des Gerichts. Außerdem werde das Ziel des Bürgerbegehrens „Austritt aus dem Kommunal-Unternehmen“ nicht betroffen.
Kommunal-Unternehmen „Kliniken Ostallgäu-Kaufbeuren“
Der Verwaltungsrat des Kommunal-Unternehmens „Kliniken Ostallgäu-Kaufbeuren“ hatte Umstrukturierungen an allen Standorten des Unternehmens beschlossen. Hinzu kam ein Nachnutzungs-Konzept für den Klinik-Standort Marktoberdorf. Der mit der Umsetzung beauftragte Vorstand unternahm dazu die notwendigen Schritte. Dazu gehören u.a. auch die erforderlichen Umbaumaßnahmen, um am Standort Marktoberdorf ein ambulantes OP-Zentrum einzurichten.
Bürgerbegehren gegen die Maßnahmen des Kommunal-Unternehmens
Gegen diese Maßnahmen hatten sich die Vertreter des Bürgerbegehrens gewandt. Am 14.12.2011 hatten diese beim Verwaltungsgericht Augsburg eine einstweilige Anordnung zum Stopp aller Maßnahmen beantragt. Hiervon betroffen sind die Standorte Marktoberdorf, Obergünzburg, Buchloe und Füssen. Gemäß § 123 Abs.1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen. Dies jedoch nur dann, wenn durch Veränderungen ein Recht des Antragstellers vereitelt werden könnte.
Begründung des Verwaltungsgerichts Augsburg
Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21.12.2011 abgelehnt. Zum einen sei der Landkreis nicht passivlegitimiert. Das heißt, zuständig ist der Verwaltungsrat des „Kommunal-Unternehmens als rechtlich selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts“ und nicht der Kreistag, so das Gericht eindeutig. Weiterhin ist der Antrag als unbegründet abgewiesen worden. Die in Frage stehenden Umstrukturierungs-Maßnahmen haben „keinerlei Einfluss auf den Austritt des Landkreises aus dem Kommunal-Unternehmen“. Bei der Absicht des Bürgerbegehrens, die Kliniken im Landkreis zu erhalten, handele es sich um eine „rechtlich nicht verbindliche Erwartungshaltung“. Ein weiterer Grund war: „Auch im Fall eines Austritts des Landkreises aus dem Kommunalunternehmen ist keine Aussage über den Fortbestand der Krankenhäuser getroffen, eine Schließung kommt auch im Fall eines Austritts in Betracht.“
Landratsamt Ostallgäu schließ sich dem Verwaltungsgericht Augsburg an
Im Landratsamt verwies Jurist Ralf Kinkel darauf, diese Position bereits frühzeitig vertreten zu haben. Auch habe man diese gegenüber den Antragstellern sowie dem Kreistag kundgetan. „Der Beschluss des Gerichts ist somit für niemanden eine Überraschung und bestätigt unsere Auffassung.“, so Kinkel in seinem ersten Kommentar.
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