WM 2010

WM 2010: Strenge Vorschriften für Public-Viewings in Unternehmen

Augsburg | 27.04.2010

WM 2010: Public Viewing bedarf Lizenz
WM 2010: Public Viewing bedarf Lizenz

Bald ist es wieder soweit: Auf der ganzen Welt fiebern Menschen mit, wenn ihre Nationalelf um den Sieg kämpft. Und das am liebsten gemeinsam vor einer großen Leinwand. Doch aufgepasst, die FIFA hat strenge Vorschriften für die WM-Übertragungen erlassen.

Bei der WM 2006 versammelten sich in Augsburg zahlreiche Fußballbegeisterte auf öffentlichen Plätzen, wie dem Rathausplatz oder der Messe, um die deutsche Nationalelf anzufeuern. Auch Unternehmen, Restaurants und Kinos veranstalten sogenannte Public-Viewings zur WM 2010. Dabei gibt es allerdings einiges zu beachten: Die Fédération Internationale de Football Association (FIFA) in Zürich hat als Ausrichter der WM verschiedene Lizenzierungspflichten für die Veranstaltung von Public-Viewings erstellt, berichtet ein Rechtsanwalt. 

Lizenz notwendig?

Zunächst muss definiert werden, was ein Public Viewing ist. Darunter fallen alle Veranstaltungen, bei denen ein Fußball-WM-Spiel für ein Publikum an einem anderen Ort als einem privaten Wohnraum übertragen wird. Ob im Büro oder der Unternehmenskantine. Die FIFA differenziert weiter zwischen gewerblichen und nicht gewerblichen Veranstaltungen. Um ein gewerbliches Public Viewing handelt es sich, wenn direkt oder indirekt Eintrittsgelder verlangt werden, Sponsoring genutzt oder mit der Durchführung ein geschäftlicher Erfolg erzielt wird. Kaum ein Veranstalter verzichtet auf lokale oder überregionale Sponsoren, was dazu führt, dass die Veranstaltung unter eine Lizenzierungspflicht seitens der FIFA fällt. Die Lizenz ist gebührenpflichtig und wird auf der Basis der Zuschauer-Kapazitäten des Veranstaltungsortes berechnet.

Zugänglich für Öffentlichkeit

Die Frage, ob eine Lizenzierung verlangt werden kann, muss dennoch nach den nationalen rechtlichen Vorgaben, hier dem deutschen Urheberrechtsgesetz (UrhG) beantwortet werden. Das deutsche Urheberrecht in seiner derzeit gültigen Fassung privilegiert Stellen, die Funksendungen öffentlich wahrnehmbar machen ohne Kopplung an direkte oder indirekte Eintrittsgelder. Erforderlich ist damit, dass die Sendung der "Öffentlichkeit" zugänglich gemacht wird. Eine Veranstaltung auf einem städtischen Platz vor mehreren hundert Leuten erfüllt den Begriff der "Öffentlichkeit" genauso wie die Ausstrahlung in Pubs oder Restaurants.

Werbung genau prüfen

Problematisch sind "verdeckte Eintrittsgelder". Dabei handelt es sich etwa um Aufschläge auf den Preis von Speisen und Getränken oder Mindestverzehranforderungen. Es kann davon ausgegangen werden, dass es einer Lizenzierung nicht bedarf, wenn kein Verstoß gegen Markenrechte, sonstige Schutzrechte und Rechte Dritter vorliegt. Auch wenn nationales Urheberrecht eine Lizenzpflichtverletzung bei Veranstaltungen ohne Eintrittsgelder nicht sanktioniert, muss der Veranstalter genau prüfen, wie er das Event bewirbt. Möglicherweise sind Rechte Dritter, insbesondere der FIFA, in diesem Zusammenhang beeinträchtigt oder betroffen.

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