Aichach-Friedberg | 27.01.2012

Goldfischglas, Quelle: Fotolia
Die Europäische Union hat zur Verhütung und Bekämpfung der Ausbreitung bestimmter Wassertier-Krankheiten für Gewerbetreibende Gesundheits- und Hygiene-Vorschriften erlassen. Betroffen sind alle Betriebe, die Fische, Weichtiere und Krebse halten, züchten oder verkaufen und müssen sich genehmigen bzw. registrieren lassen.
Um einen Überblick über alle vorhandenen Aquakultur-Betriebe zu erhalten, müssen sich Züchter gemäß Fischseuchen-Verordnung künftig amtlich registrieren bzw. ihre Tätigkeit genehmigen lassen. Betriebe, die Fische züchten, halten oder hältern sind unabhängig vom Umfang der Tätigkeit ab sofort dazu verpflichtet, einen Antrag beim zuständigen Veterinäramt zu stellen. Hältern bedeutet eine zeitlich befristete Aufbewahrung von lebenden Fischen ohne Fütterung zur Qualitätsverbesserung und -sicherung der Speisefische, der Vorbereitung des Verkaufs oder des Transportes.
Genehmigung oder Registrierung?
Ob eine Genehmigung oder eine Registrierung benötigt wird, hängt nur von der Art der Tätigkeit ab und ist unabhängig davon, ob die Fische im Haupt- oder Nebenerwerb oder als Hobby gehalten werden:
Den entsprechenden Antrag für die Registrierung bzw. Genehmigung gibt es im Internet unter www.lra-aic-fdb.de bei „Formulare“ – „Veterinärwesen“. Fragen nimmt das Veterinäramt unter Tel. 08251/92-403 oder per Email unter veterinaeramt(at)lra-aic-fdb.de entgegen.
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