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Optionskommune

Landkreis Günzburg möchte eine von zehn Optionskommunen werden

Günzburg, 28.07.10
Der Landkreis Günzburg will die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitssuchende für die Bürgerinnen und Bürger des Landkreises aus einer Hand erfüllen. Der Kreistag stellt einen Optionsantrag.
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Landkreis Günzburg

Der Kreistag des Landkreises Günzburg hat in seiner Sitzung am 27. Juli 2010 eine klare Entscheidung gefällt. Ab dem 1. Januar 2012 erfüllt der Landkreis die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Das gilt für alle BürgerInnen der Landkreises und ist unabhängig von der Bundesagentur für Arbeit. Die Verwaltung des Landkreises wurde mit einem Antrag beim zuständigen Arbeits- und Sozialministeriums in München beauftragt.

In Bayern wird es insgesamt zehn Optionskommunen geben

Aktuell können in Bayern zu den bisherigen vier Optionskommunen noch sechs weitere hinzu kommen. Der Bundesgesetz-Geber beschränkte die Zahl auf maximal 25 Prozent aller Grundsicherungs-Träger. In Bayern dürfen zu den bisherigen vier Optionskommunen sechs weitere hinzukommen. Es werden sich aber deutlich mehr Kommunen in Bayern für die Option bewerben, so der Bayerische Landkreistag. Somit wird es einen Auswahlprozess geben. Bis Ende März muss das Sozialministerium in München eine Entscheidung treffen. Daher ist es ungewiss, ob der Landkreis Günzburg tatsächlich zum Zug kommt.

„Der Landkreis will Optionskommune sein“

Landrat Hubert Hafner meinte: „Der Kreistag hat heute Weichen gestellt und ein klares strategisches Votum abgegeben. Der Landkreis will Optionskommune sein. Wir wollen zum Besten für unsere hilfebedürftigen Bürgerinnen und Bürger Leistungen zur Arbeitsintegration und Leistungen zur Lebensunterhaltssicherung bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende aus einer Hand gewähren. Wir vermeiden die auch nach den aktuellen Gesetzesänderungen ungelösten Sach- und personellen Probleme einer komplexen Mischverwaltung. Wir nehmen die Mahnungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 20. Dezember 2007 ernst:
 
1. „Das historisch gewachsene Nebeneinander von kommunal verwalteter Sozialhilfe und von gesamtstaatlich verwalteter Arbeitslosenhilfe rechtfertigt nicht die auf Dauer angelegte gemeinschaftliche Aufgabenwahrnehmung. “

2. „Die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung in Mischverwaltung widerspricht dem Grundsatz eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung, der den Verwaltungsträger verpflichtet, diese Aufgaben grundsätzlich durch eigene Verwaltungseinrichtungen, also mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen. Den Gemeinden und Gemeindeverbänden ist im Grundgesetz die eigenverantwortliche Führung der Geschäfte garantiert, zu der auch die Festlegung der Abläufe und Entscheidungszuständigkeiten für die Wahrnehmung der Aufgaben gehört. “

Positive Nutzung der örtlichen Kontakte und Netzwerke

Landrat Hafner hatte die Vorteile einer Optionslösung nochmals klar dargestellt. Die gesetzlichen Instrumente zur Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit werden in der Optionskommune selbst in die Hand genommen. Durch die Nutzung örtlicher Kontakte und Netzwerke bietet sich einer Optionskommune die Flexibilität, auf die ortsspezifische Situation einzugehen. Ebenso steigt durch ein zielgerichtetes Vorgehen aller Teile der Kommunal-Verwaltung die Passgenauigkeit. Außerdem erhöhen direkte Ansprechpartner und das Engagement der örtlichen Entscheidungsträger die Bürgernähe.

Verpflichtungen für Günzburg

Bis zum 31. Dezember 2010 wird die Kreisverwaltung einen Antrag auf die Zulassung der Option beim Sozialministerium stellen. In einem Konzept stellt der Landkreis seine Einigung zur alleinigen Aufgaben-Wahrnehmung ab 1. Januar 2012 dar. Er verpflichtet sich damit, für den Aufgabenvollzug eine „besondere Einrichtung“ zu schaffen. Zudem übernimmt er dauerhaft mindestens 90 Prozent der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesagentur, die bereits seit längerem in Günzburg mit dem Aufgabenvollzug beschäftig waren. Ebenso schließt er seine Zielvereinbarung mit dem Bayerischen Sozialministerium ab. Auch übernimmt der Landkreis die Verpflichtung zur Datenlieferung mit dem Zweck der bundeseinheitlichen Datenerfassung, Ergebnis-Berichterstattung, Wirkungsforschung und Leistungsvergleichen.


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