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Datenzugriff

Kein Zugriff für das Finanzamt

Finanzamt kann Zugriff auf Daten gesetzlich nicht vorgeschriebener elektronischer Aufzeichnungen nicht verlangen.
Der Bundesfinanzhof hat seinem Urteil vom 24. Juni 2009 (VIII R 80/06) eine Grundsatzentscheidung zum neuen Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung getroffen, wonach das Finanzamt einen Zugriff auf elektronische Aufzeichnungen eines Steuerpflichtigen, die gesetzlich nicht vorgeschrieben sind, nicht verlangen kann.

 

Im Streitfall ging es um eine Freiberufler-Sozietät, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelte. Sie hatte sich im Rahmen der bei ihr durchgeführten Außenprüfung geweigert, einer entsprechenden Aufforderung des Prüfers Folge zu leisten, ihm Einsicht in die von ihr freiwillig erstellte elektronische Bestandsbuchhaltung zu gewähren. Das Finanzgericht (FG) hatte der Freiberufler-Sozietät Recht gegeben.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat das Urteil des FG nun bestätigt und zu den Grenzen des Dateneinsichtsrechts in einer Grundsatzentscheidung Stellung genommen.

Die mit dem Steuersenkungsgesetz eingeführte und seit 2002 anwendbare Vorschrift des § 147 Abs. 6 der Abgabenordnung (AO) eröffnet den Außenprüfungsdiensten der Steuerverwaltung im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, in elektronisch geführte Daten und Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen und diese maschinell auszuwerten. Die Finanzverwaltung ist auf diese Weise erstmals in der Lage, sehr große Datenmengen mit überschaubarem Aufwand und innerhalb vergleichsweise kurzer Zeit effektiv zu überprüfen.

Nach dem Gesetz besteht das Einsichtsrecht nur im Umfang der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht. Deren Umfang war bislang unklar. Der BFH hat mit diesem Urteil entschieden, dass nur solche Unterlagen von Gesetzes wegen her (nach §147 Abs.1 AO) aufzubewahren sind, die zum Verständnis und zur Überprüfung gesetzlich geforderter Aufzeichnungen erforderlich sind. Gesetzliche Aufzeichnungs- und in der Folge entsprechende Aufbewahrungspflichten würden zwar auch sog. Einnahmenüberschussrechner treffen. Da das Finanzamt im Streitfall aber Einsicht in gesetzlich nicht geforderte Aufzeichnungen verlangt hatte, war sein Verlangen nach Ansicht der Richter rechtswidrig.

Das Urteil ist auf der Homepage des Bundesfinanzhofes veröffentlicht

Hielscher & Besser Steuerberatungsgesellschaft mbH, Augsburg

Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 23.09.2009.

 

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